Dieses habe der Umnutzung zugestimmt, weshalb der Einsprachepunkt unbegründet sei. Das AGR äusserte sich im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren zu dieser Frage der Erweiterungsmöglichkeiten bzw. deren Ausschöpfung jedoch nicht.24 Das Rechtsamt hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 12. August 2021 nach einer summarischen Prüfung fest, vorliegendes Baugesuch sei womöglich nicht bewilligungsfähig. Mit 19 Wegleitung Pferd und Raumplanung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom Juli 2015 (Wegleitung