b) Im vorinstanzlichen Verfahren war die Frage des Erweiterungspotentials unter den Verfahrensbeteiligten bereits umstritten. Der Beschwerdeführer und damalige Einsprecher bemängelte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2020 im vorinstanzlichen Verfahren23, aus dem Baugesuch gehe nicht hervor, inwieweit eine Erweiterung der Wohnbaute B.________ Nr. M.________ noch zulässig sei. Die Gemeinde Biglen hielt im Bauentscheid vom 6. Mai 2021 hierzu fest, das Bauvorhaben sei durch das AGR geprüft worden. Dieses habe der Umnutzung zugestimmt, weshalb der Einsprachepunkt unbegründet sei.