Nach dem Gesagten ist vorab zu prüfen, ob eine Erweiterung der Wohnbaute B.________ Nr. M.________ durch vorliegendes Bauvorhaben – die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ in einen Pferdestall und die Erstellung eines Allwetterplatzes – überhaupt noch möglich ist. Sind die gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 42 Abs. 3 RPV bereits mit dem Bauvorhaben aus dem Jahr 2013 ausgeschöpft worden, ist vorliegendes Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig.