42 Abs. 3 RPV anzurechnen. Die Flächen der Aussenanlagen brauchen demgegenüber als offene Bauteile nicht fix angerechnet zu werden. Sie können so berücksichtigt werden, dass die zulässige Erweiterung angemessen reduziert wird.21 Sind die Erweiterungsmöglichkeiten der nahe gelegenen Wohnbaute nach Art. 42 Abs. 3 RPV vollständig ausgeschöpft, kann ein späteres Baugesuch für die hobbymässige Tierhaltung nicht mehr bewilligt werden.22