Die «Wegleitung Pferd und Raumplanung» des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) erläutert das geltende Recht für die Pferdehaltung. Gemäss dieser Wegleitung beinhaltet Art. 24e RPG eine abschliessende Regelung, welche auch für die (hobbymässige) Pferdehaltung gilt.19 Für die Anrechnung an die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 RPV gelten Stallungen, Futterund Einstreulager sowie Räume für Sättel und Pferdegeschirr als Nebenflächen.20 Diese sind an die Erweiterungsmöglichkeiten direkt, d.h. in Zahlen an die absolute und relative Grenze der Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen.