a) Gemäss Art. 24e Abs. 1 RPG werden bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt, wenn sie Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Art. 24c und nach Art. 24d Abs. 1 RPG stehen (Art. 24e Abs. 6 RPG). Die hobbymässige Tierhaltung gilt nach den entsprechenden Festlegungen des Bundesrats in Art. 42b Abs. 1 RPV als Erweiterung der Wohnnutzung der nahegelegenen Wohnbaute.