b) Zwischen den Parteien und dem AGR sowie der Gemeinde ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerschaft kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB führt. Bei der Pferdehaltung der Beschwerdegegnerschaft kann es sich demnach nicht um eine zonenkonforme Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone handeln.18 Art. 16abis RPG ist folglich für vorliegendes Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Vielmehr ist im Folgenden von einer hobbymässigen Tierhaltung auszugehen, für welche Art. 24e RPG ausserhalb der Bauzonen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Zonenkonformität vorsieht. 5. Hobbymässige Tierhaltung: Verhältnis zur Wohnnutzung