a) Gemäss Art. 16abis RPG können unter gewissen Voraussetzungen – insbesondere das Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB17 – Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden in der Landwirtschaftszone als zonenkonform gelten. Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind demgegenüber in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform