Folglich und auch gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage und auch die genaue Anzahl der gehaltenen Equiden insgesamt (konkret, ob vier oder fünf) vorliegend offengelassen werden. Damit erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein. Diese Beweismassnahme wird demnach abgewiesen. 4. Zonenkonformität der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone