Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollumfänglich festgestellt. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdegegnerschaft nur über vier Pferdeboxen – zwei bewilligte und zwei unbewilligte – verfüge. Vielmehr verfüge die Beschwerdegegnerschaft im Gebäude B.________ Nr. N.________ über drei bewilligte und im Gebäude B.________ Nr. O.________ über zwei unbewilligte und damit insgesamt über fünf Pferdeboxen. Darin würden insgesamt fünf Pferde, drei eigene und zwei fremde gehalten.