__ dürften keine fremden Pferde gehalten werden und es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, liegt demnach ausserhalb des vorliegenden Anfechtungsobjekts. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten. Ob und wenn ja, inwiefern, die Haltung von fremden oder eigenen Pferden im Gebäude B.________ Nr. N.________ vorliegendes Bauvorhaben beeinflusst, ist an entsprechender Stelle nachfolgend auszuführen. Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegen die vom Beschwerdeführer gerügten Weidezäune. Auf seine diesbezüglich erhobenen Rügen ist ebenfalls nicht einzutreten. 3. Ungenügende Sachverhaltsfeststellung