Der angefochtene Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 beinhaltet die Bewilligung der Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ in einen Pferdestall mitsamt den permanent zugänglichen Stallausläufen sowie die Bewilligung des erstellten Allwetterplatzes mitsamt dessen Zugang. Demgegenüber wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Bauentscheids die Situation des Gebäudes B.________ Nr. N.________ nicht beurteilt. Die Rüge des Beschwerdeführers, in den Pferdeboxen des Gebäudes B.________ Nr. N.________ dürften keine fremden Pferde gehalten werden und es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, liegt demnach ausserhalb des vorliegenden Anfechtungsobjekts.