7. Die Parteien erhielten sodann Gelegenheit, sich zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts und der Stellungnahme des AGR zu äussern. Die Beschwerdegegnerschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 an den in der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 gestellten Begehren fest und ersucht um Revision der vorläufigen Einschätzung des Rechtsamts. Der Beschwerdeführer stimmt demgegenüber in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021 der summarischen Einschätzung des Rechtsamts zu. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen