6. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2021 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, nach einer ersten summarischen Prüfung der Akten entspreche das vorliegende Bauvorhaben nicht den bundesrechtlichen Vorgaben des Raumplanungsrechts und sei in vorliegender Form allenfalls nicht bewilligungsfähig. In der von Amtes wegen eingeholten Stellungnahme vom 2. September 2021 entgegnet das AGR, das vorliegend interessierende Bauvorhaben entspreche seiner Ansicht nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Raumplanungsrechts.