«1. Es sei der Entscheid des Gemeinderatsausschusses Bau Biglen vom 6. Mai 2021 aufzuheben und dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdegegner vom 15. Oktober 2019 der Bauabschlag zu erteilen, unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Gemeinderatsausschusses Bau Biglen vom 6. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten und Entschädigungsfolge - »