Die Gemeinde hat die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. N.________ sowie den Neubau des Wohnhauses B.________ Nr. M.________ mit Bauentscheid vom 7. März 2013 bewilligt.5 Das AGR erteilte dannzumal die erforderliche Bewilligung für das Bauen in der Landwirtschaftszone für das Vorhaben gestützt auf Art. 24c RPG6. Die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ sowie die Erstellung des Allwetterplatzes Ende 2016 sind nicht rechtskräftig bewilligt. Die Grundstücke Biglen Grundbuchblatt Nrn. E.________ und I.________ des Beschwerdeführers grenzen südwestseitig bzw. ostseitig an die Parzelle Nr. L.________ der Beschwerdegegnerschaft.