Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/95 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 2. Mai 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ und Frau F.________ Beschwerdegegnerin 1 Herrn G.________ Beschwerdegegner 2 beide vertreten durch Frau Rechtsanwältin H.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Biglen, Gemeindeverwaltung, Hohle 19, 3507 Biglen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Biglen vom 6. Mai 2021 (Gemeinde Nr. 603-21-2019; Umnutzung Garage in Pferdestall, Erstellung Allwetterplatz) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 27. April 2020 (G.-Nr. 2019.JGK.7026) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegnerschaft) sind Eigentümer des Grundstücks Biglen Grundbuchblatt Nr. L.________1. Dieses liegt K.________ in der Landwirtschaftszone. Auf dem Grundstück befinden sich drei Gebäude mit folgenden Adressen: B.________ Nr. M.________ ist das Wohnhaus, B.________ Nr. N.________ ein ehemaliger Schopf und B.________ Nr. O.________ 1 Im Folgenden Parzelle Nr. L.________. 1/23 BVD 110/2021/95 eine ehemalige Garage. Im Jahr 2013 wurde das Wohnhaus B.________ Nr. M.________ komplett abgebrochen und wiederaufgebaut. Das Gebäude B.________ Nr. N.________ wurde zeitgleich zu einem Stall mit zwei Pferdeboxen und einer Schafsbox umgenutzt und umgebaut. Das Gebäude B.________ Nr. O.________ wurde im November/Dezember 2016 von der Beschwerdegegnerschaft ebenfalls in einen Pferdestall umgenutzt und umgebaut. Auf der Parzelle Nr. L.________ direkt angrenzend an das Gebäude B.________ Nr. N.________ auf der südlichen Seite befinden sich die dauernd zugänglichen Stallausläufe der beiden Pferdeboxen des Stalles im Gebäude B.________ Nr. N.________ mit einer Grösse von je ungefähr 27 m2.2 Weiter befinden sich ebenfalls auf der Parzelle Nr. L.________ rückseitig direkt angrenzend an den Pferdestall im Gebäude B.________ Nr. O.________ ebenfalls für jede der beiden eingebauten Pferdeboxen ein dauernd zugänglicher Stallauslauf mit einer Grösse von je 17.97 m2.3 Diese sind sodann mit dem leicht nordwestlich abgesetzt des Gebäudes B.________ Nr. O.________ liegenden Allwetterplatz mit einer Grösse von 197.12 m2 direkt verbunden. Letzterer wurde ebenfalls im November/Dezember 2016 zusammen mit der Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ erstellt und verfügt zusätzlich von der geteerten Strasse direkt über einen gekiesten Zugang.4 Die Gemeinde hat die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. N.________ sowie den Neubau des Wohnhauses B.________ Nr. M.________ mit Bauentscheid vom 7. März 2013 bewilligt.5 Das AGR erteilte dannzumal die erforderliche Bewilligung für das Bauen in der Landwirtschaftszone für das Vorhaben gestützt auf Art. 24c RPG6. Die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ sowie die Erstellung des Allwetterplatzes Ende 2016 sind nicht rechtskräftig bewilligt. Die Grundstücke Biglen Grundbuchblatt Nrn. E.________ und I.________ des Beschwerdeführers grenzen südwestseitig bzw. ostseitig an die Parzelle Nr. L.________ der Beschwerdegegnerschaft. 2. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 forderte die Gemeinde Biglen die Beschwerdegegnerschaft auf mündliche Hinweise seitens des Beschwerdeführers auf, zur Umnutzung des Gebäude B.________ Nr. O.________ in einen Pferdestall und die Erstellung eines Allwetterplatzes Stellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2019 liess sich die Beschwerdegegnerschaft hierzu vernehmen und bestätigte grundsätzlich die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ und die Erstellung des Allwetterplatzes ohne Baubewilligung. Am 18. Juli 2019 fand vor Ort ein Augenschein statt, an welchem die Gemeinde und die Beschwerdegegnerschaft anwesend waren.7 Im Rahmen des damit implizit eröffneten und geführten baupolizeilichen Verfahrens reichte die Beschwerdegegnerschaft am 16. Oktober 2019 ein nachträgliches Baugesuch für die Umnutzung der Garage im Gebäude B.________ Nr. O.________ in einen Pferdestall und die Erstellung eines Allwetterplatzes für den Pferdeauslauf ein.8 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2019 fristgerecht Einsprache und Rechtsverwahrung.9 3. Mit Verfügung vom 27. April 2020 (G.-Nr. 2019.JGK.7026) erteilte das AGR dem Bauvorhaben die Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG i.V.m. Art. 42b RPV10. Gestützt auf diese positive Verfügung des AGR erteilte die Gemeinde Biglen mit Gesamtentscheid vom 6. Mai 2021 die nachträgliche Baubewilligung für das Vorhaben. 2 Vgl. den Plan Nr. 06/11/04 im Baugesuch Biglen 603-01-2013, «Grundriss / Schnitt A-A / Fassaden», Mst. 1:100, vom 28. November 2021, rev. 20. Dezember 2012; Vorakten, pag. 179. 3 Vgl. die Baupläne im Baugesuch Biglen 603-21-2019, Vorakten, pag. 011 ff., insbesondere pag. 013. 4 Vgl. Fotos in den Vorakten pag. 152 und 156 sowie die Darstellung in Google Earth. 5 Baubewilligungsverfahren Biglen Nr. 603-01-2013. 6 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 7 Vgl. die Aktennotiz vom 18. Juli 2019, Vorakten, pag. 151 ff. 8 Vgl. Vorakten, pag. 018 ff. 9 Vgl. Vorakten, pag. 130 ff. 10 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 2/23 BVD 110/2021/95 4. Gegen diesen Gesamtentscheid reichte der Beschwerdeführer am 4. Juni 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei der Entscheid des Gemeinderatsausschusses Bau Biglen vom 6. Mai 2021 aufzuheben und dem nachträglichen Baugesuch der Beschwerdegegner vom 15. Oktober 2019 der Bauabschlag zu erteilen, unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Gemeinderatsausschusses Bau Biglen vom 6. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten und Entschädigungsfolge - » 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,11 führte den Schriftwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrem Schreiben vom 7. Juli 2021 verzichtet die Gemeinde auf eine Stellungnahme zum Verfahren und verwies auf ihren Gesamtentscheid vom 6. Mai 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegnerschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2021 beantragt das AGR ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft reichte am 28. Juli 2021 weitere Beilagen zu ihrer Beschwerdeantwort ein. 6. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2021 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, nach einer ersten summarischen Prüfung der Akten entspreche das vorliegende Bauvorhaben nicht den bundesrechtlichen Vorgaben des Raumplanungsrechts und sei in vorliegender Form allenfalls nicht bewilligungsfähig. In der von Amtes wegen eingeholten Stellungnahme vom 2. September 2021 entgegnet das AGR, das vorliegend interessierende Bauvorhaben entspreche seiner Ansicht nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Raumplanungsrechts. 7. Die Parteien erhielten sodann Gelegenheit, sich zur summarischen Einschätzung des Rechtsamts und der Stellungnahme des AGR zu äussern. Die Beschwerdegegnerschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 an den in der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 gestellten Begehren fest und ersucht um Revision der vorläufigen Einschätzung des Rechtsamts. Der Beschwerdeführer stimmt demgegenüber in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021 der summarischen Einschätzung des Rechtsamts zu. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 11 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3/23 BVD 110/2021/95 a) Der Entscheid der Gemeinde Biglen ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 12 KoG , die Verfügung des AGR ist eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG13 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Parteivertreter des Beschwerdeführers und die Parteivertreterin der Beschwerdegegnerschaft sind gehörig bevollmächtigt und damit zur Vertretung ihrer jeweiligen Mandantschaft legitimiert. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.14 Der angefochtene Gesamtentscheid der Vorinstanz vom 6. Mai 2021 beinhaltet die Bewilligung der Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ in einen Pferdestall mitsamt den permanent zugänglichen Stallausläufen sowie die Bewilligung des erstellten Allwetterplatzes mitsamt dessen Zugang. Demgegenüber wurde im Rahmen des vorinstanzlichen Bauentscheids die Situation des Gebäudes B.________ Nr. N.________ nicht beurteilt. Die Rüge des Beschwerdeführers, in den Pferdeboxen des Gebäudes B.________ Nr. N.________ dürften keine fremden Pferde gehalten werden und es sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, liegt demnach ausserhalb des vorliegenden Anfechtungsobjekts. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten. Ob und wenn ja, inwiefern, die Haltung von fremden oder eigenen Pferden im Gebäude B.________ Nr. N.________ vorliegendes Bauvorhaben beeinflusst, ist an entsprechender Stelle nachfolgend auszuführen. Ebenfalls ausserhalb des Streitgegenstands liegen die vom Beschwerdeführer gerügten Weidezäune. Auf seine diesbezüglich erhobenen Rügen ist ebenfalls nicht einzutreten. 3. Ungenügende Sachverhaltsfeststellung Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollumfänglich festgestellt. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerdegegnerschaft nur über vier Pferdeboxen – zwei bewilligte und zwei unbewilligte – verfüge. Vielmehr verfüge die Beschwerdegegnerschaft im Gebäude B.________ Nr. N.________ über drei bewilligte und im Gebäude B.________ Nr. O.________ über zwei unbewilligte und damit insgesamt über fünf Pferdeboxen. Darin würden insgesamt fünf Pferde, drei eigene und zwei fremde gehalten. 12 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 13 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 14 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 4/23 BVD 110/2021/95 Die Beschwerdegegnerschaft führt hierzu aus, es handle sich zwar effektiv um fünf Pferde. Dies sei jedoch ohne Einfluss auf vorliegendes Vorhaben. Die Anzahl Tiere liege unter der für die hobbymässige Tierhaltung erlaubten Zahl von bis zu sechs Pferden pro Haushalt, und die Auslaufgrösse würde sich bei der Abstützung auf fünf Pferde anstatt deren vier ohnehin nur vergrössern. Aus den Akten geht nicht klar hervor, wie viele Tiere bzw. Pferde die Beschwerdegegnerschaft insgesamt besitzt bzw. betreut. Aus der baubewilligten Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. N.________ (Bauentscheid der Gemeinde Biglen Nr. 603-01-2013 vom 7. März 201315) ist ersichtlich, dass zwei Pferdeboxen und eine Schafsbox für 8-10 Tiere bewilligt wurden.16 Die Beurteilung des Gebäudes B.________ Nr. N.________ liegt wie gesehen ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. Erwägung 2 vorangehend). Ohnehin stellt die Frage der Anzahl gehaltenen Tiere in einem bewilligten Stall eine baupolizeiliche Frage dar, für welche die Gemeinde als Baupolizeibehörde zuständig ist. Folglich und auch gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage und auch die genaue Anzahl der gehaltenen Equiden insgesamt (konkret, ob vier oder fünf) vorliegend offengelassen werden. Damit erübrigt sich auch der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein. Diese Beweismassnahme wird demnach abgewiesen. 4. Zonenkonformität der Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone a) Gemäss Art. 16abis RPG können unter gewissen Voraussetzungen – insbesondere das Bestehen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des BGBB17 – Bauten und Anlagen für die Haltung von Pferden in der Landwirtschaftszone als zonenkonform gelten. Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft sind demgegenüber in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform b) Zwischen den Parteien und dem AGR sowie der Gemeinde ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerschaft kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB führt. Bei der Pferdehaltung der Beschwerdegegnerschaft kann es sich demnach nicht um eine zonenkonforme Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone handeln.18 Art. 16abis RPG ist folglich für vorliegendes Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Vielmehr ist im Folgenden von einer hobbymässigen Tierhaltung auszugehen, für welche Art. 24e RPG ausserhalb der Bauzonen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Zonenkonformität vorsieht. 5. Hobbymässige Tierhaltung: Verhältnis zur Wohnnutzung a) Gemäss Art. 24e Abs. 1 RPG werden bauliche Massnahmen in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, bewilligt, wenn sie Bewohnerinnen und Bewohnern einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Art. 24c und nach Art. 24d Abs. 1 RPG stehen (Art. 24e Abs. 6 RPG). Die hobbymässige Tierhaltung gilt nach den entsprechenden Festlegungen des Bundesrats in Art. 42b Abs. 1 RPV als Erweiterung der Wohnnutzung der nahegelegenen Wohnbaute. Gemäss Art. 42b Abs. 2 RPV ist sie an allfällige Möglichkeiten der Erweiterung nach Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen. Art. 42 Abs. 3 Bst. a und b RPV bestimmt für die Erweiterungsmöglichkeiten feste quantitative 15 Vgl. Vorakten pag. 163. 16 Bewilligter Plan «Grundriss», Massstab 1:100 vom 20. Dezember 2012, Vorakten pag. 179. 17 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11). 18 Vgl. die Beschwerde vom 4. Juni 2021, C.1 Rz. 1 sowie C.2; vgl. die Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021, Art. 2 Rz. 1 und Art. 3 Rz. 5; vgl. die Verfügung des AGR vom 27. April 2020, Erwägungen. 5/23 BVD 110/2021/95 Obergrenzen, bei deren Überschreiten die Identität der Baute in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt: Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) nicht um mehr als 60 % erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt (Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV). Unter den Voraussetzungen von Art. 24c Abs. 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche [BNF]) weder 30 % noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet (Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV). Die «Wegleitung Pferd und Raumplanung» des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) erläutert das geltende Recht für die Pferdehaltung. Gemäss dieser Wegleitung beinhaltet Art. 24e RPG eine abschliessende Regelung, welche auch für die (hobbymässige) Pferdehaltung gilt.19 Für die Anrechnung an die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 42 Abs. 3 RPV gelten Stallungen, Futter- und Einstreulager sowie Räume für Sättel und Pferdegeschirr als Nebenflächen.20 Diese sind an die Erweiterungsmöglichkeiten direkt, d.h. in Zahlen an die absolute und relative Grenze der Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen. Die Flächen der Aussenanlagen brauchen demgegenüber als offene Bauteile nicht fix angerechnet zu werden. Sie können so berücksichtigt werden, dass die zulässige Erweiterung angemessen reduziert wird.21 Sind die Erweiterungsmöglichkeiten der nahe gelegenen Wohnbaute nach Art. 42 Abs. 3 RPV vollständig ausgeschöpft, kann ein späteres Baugesuch für die hobbymässige Tierhaltung nicht mehr bewilligt werden.22 Nach dem Gesagten ist vorab zu prüfen, ob eine Erweiterung der Wohnbaute B.________ Nr. M.________ durch vorliegendes Bauvorhaben – die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ in einen Pferdestall und die Erstellung eines Allwetterplatzes – überhaupt noch möglich ist. Sind die gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 42 Abs. 3 RPV bereits mit dem Bauvorhaben aus dem Jahr 2013 ausgeschöpft worden, ist vorliegendes Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. b) Im vorinstanzlichen Verfahren war die Frage des Erweiterungspotentials unter den Verfahrensbeteiligten bereits umstritten. Der Beschwerdeführer und damalige Einsprecher bemängelte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2020 im vorinstanzlichen Verfahren23, aus dem Baugesuch gehe nicht hervor, inwieweit eine Erweiterung der Wohnbaute B.________ Nr. M.________ noch zulässig sei. Die Gemeinde Biglen hielt im Bauentscheid vom 6. Mai 2021 hierzu fest, das Bauvorhaben sei durch das AGR geprüft worden. Dieses habe der Umnutzung zugestimmt, weshalb der Einsprachepunkt unbegründet sei. Das AGR äusserte sich im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren zu dieser Frage der Erweiterungsmöglichkeiten bzw. deren Ausschöpfung jedoch nicht.24 Das Rechtsamt hielt in seiner Instruktionsverfügung vom 12. August 2021 nach einer summarischen Prüfung fest, vorliegendes Baugesuch sei womöglich nicht bewilligungsfähig. Mit 19 Wegleitung Pferd und Raumplanung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom Juli 2015 (Wegleitung Pferd und Raumplanung), (abrufbar unter Rubriken Medien & Publikationen / Raumplanungsrecht), S. 15. 20 Wegleitung Pferd und Raumplanung, a.a.O., S. 18 Ziff. 2. 21 Wegleitung Pferd und Raumplanung, a.a.O., S. 18 Ziff. 2. 22 Wegleitung Pferd und Raumplanung, a.a.O., S. 18 Ziff. 2; vgl. auch Rudolf Muggli in Aemisegger / Moor / Ruch / Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich / Basel / Genf 2017, Kommentar zu Art. 24e, Art. 24e N. 13. 23 Vgl. Vorakten pag. 130. 24 Vgl. die Verfügung des AGR vom 27. April 2020, Vorakten pag. 021 ff. 6/23 BVD 110/2021/95 dem Bauvorhaben werden die Möglichkeiten der Erweiterung der ehemaligen Landwirtschaftlichen Wohnbaute, B.________ Nr. M.________, mutmasslich überschritten. Es führte zusammengefasst aus, das vorliegende Bauvorhaben sei dem Gebäude B.________ Nr. M.________ als nahe gelegene Wohnbaute im Sinne von Art. 24e Abs. 1 RPG zuzurechnen und demnach an die Erweiterung dieser Wohnbaute nach Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen würden die Erweiterungsmöglichkeiten der erwähnten Wohnbaute bereits als ausgeschöpft und das vorliegende Bauvorhaben demnach nicht bewilligungsfähig erscheinen. Das Rechtsamt stützte sich dabei insbesondere auf die Verfügung des AGR vom 23. Januar 201325 zum ursprünglichen Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft betreffend das Wohngebäude B.________ Nr. M.________ und dem ehemaligen Schopf im Gebäude B.________ Nr. N.________ (vgl. oben Ziffer I. 1. zum Sachverhalt). Darin hielt das AGR fest, das Wiederaufbauprojekt stelle hinsichtlich der Veränderung des Aussenraums sowie vom Erscheinungsbild sowie vom zulässigen Erweiterungsmass der zonenwidrig genutzten Fläche her einen Grenzfall von Art. 24c RPG dar. Als Hinweis fügte es fettgedruckt an: «Mit diesem Vorhaben sind die Um- und Ausbaumöglichkeiten von Art. 24c RPG ausgeschöpft. Künftige Um-und Ausbauten im Rahmen von Art. 24c RPG sind somit ausgeschlossen.» Das AGR äusserte sich auf Anfrage des Rechtsamts zu dessen summarischen Einschätzung mit Eingabe vom 2. September 2021 dahingehend, dass es sich beim Gebäude B.________ Nr. O.________ um eine altrechtlich bestehende Doppelgarage, mithin um bestehende Nebennutzfläche handle. Der Einbau der Pferdeboxen sei eine Nutzungsänderung, welche keinen Einfluss auf die bestehende Nebennutzfläche habe. Diese bestehe und werde durch den Einbau der Pferdeboxen nicht erweitert. Lediglich der (Nutzungs-) Zweck ändere. Damit liege keine Überschreitung der gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 42 Abs. 3 RPG [recte: RPV] vor. Zum Hinweis in der Verfügung vom 23. Januar 201326 macht das AGR geltend, es habe sich dabei auf die Ausbaumöglichkeiten der Bruttogeschossfläche im Rahmen von Art. 24c RPG bezogen. Die Berechnung zeige, dass die gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten der Bruttogeschossfläche («Wohnfläche») zweifelsfrei ausgeschöpft seien. Gleichzeitig habe sich die bestehende Nebennutzfläche von 475 m2 auf 332 m2 reduziert und sei demnach nicht ausgeschöpft. Auch die Nebennutzfläche könne (innerhalb des bestehenden Volumens) um 60 % erweitert werden; jedoch könne dabei insgesamt 200 m2 (neue Bruttogeschossfläche/Nebennutzfläche) nicht überschritten werden. Die Beschwerdegegnerschaft geht in ihrer Eingabe vom 24. September 2021 ebenfalls davon aus, dass die vorliegend umstrittene Pferdehaltung als Erweiterung der Wohnnutzung der nahegelegenen Wohnbaute gelte und sie an die allfällige Möglichkeit der Erweiterung nach Art. 24c RPG i.V.m. Art. 42 Abs. 3 RPV anzurechnen sei. Ebenfalls richtig sei, dass Stallungen, Futter- und Einstreulager sowie Räume für Sättel und Pferdegeschirr als Nebenfläche – gleich wie Garagen, Abstellräume o.ä. – gelten würden. Diese seien folglich an die absolute und relative Grenze der Erweiterungsmöglichkeiten der Nutzungskategorie «Nebenfläche» anzurechnen. Eine Umnutzung von Nebenfläche einer Art in Nebenflächen einer anderen Art führe aber zu keiner Erweiterung der genutzten Fläche insgesamt. Auch rechtlich habe dies keine Erweiterung zur Folge, solange die geänderte Nutzung nicht neu unter die Definition der Bruttogeschossfläche falle. Das Vorhaben führe demnach nicht zu einer Erweiterung der Nebennutzfläche und damit auch zu keiner Überschreitung der gesetzlichen Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 42 Abs. 3 RPV. 25 Vgl. Vorakten, pag. 171 f.; vgl. insgesamt das Baubewilligungsverfahren der Gemeinde Biglen Nr. 603-01-2013 mit dem Gesamtentscheid der Gemeinde Biglen vom 7. März 2013 bezüglich Abbruch und Wiederaufbau Kleinbauernhaus B.________Nr. M und die Umnutzung des Schopfs B.________Nr. N in Pferde- und Schafstall. 26 Vgl. Vorakten, pag. 171 f. 7/23 BVD 110/2021/95 Der Beschwerdeführer bemerkt in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021, das AGR habe beim Bauvorhaben im Jahr 2013 klar festgehalten, die Um- und Ausbaumöglichkeiten von Art. 24c RPG seien ausgeschöpft und künftige Um- und Ausbauten seien somit ausgeschlossen. Zudem habe die Umnutzung des Gebäudes Nr. O.________ von einer Doppelgarage in einen Pferdestall sehr wohl einen Einfluss auf die bestehende Nebennutzfläche. Der rechtlich durch Art. 24c RPG geschützte Besitzstand der Doppelgarage als Nebennutzfläche sei durch die Umnutzung aufgegeben und die Zonenwidrigkeit verstärkt worden. Die neu geschaffene, zonenwidrig genutzte, (Nebennutz-) Fläche sei – da nicht altrechtlich – nicht mehr in ihrem Bestand geschützt. Die Umnutzung der Doppelgarage in einen Pferdestall mit Auslauf führe damit zu einer Erweiterung der vorbestehenden Nebennutzfläche. Da im Jahr 2013 die zahlenmässige Um- und Ausbaumöglichkeiten von Art. 24c RPG bereits ausgeschöpft worden seien, könne diese Erweiterung nicht nachträglich bewilligt werden. c) Umstritten und in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. M.________ von einer Doppelgarage in einen Pferdestall als Erweiterung der Nebennutzfläche der nahegelegenen Wohnbaute gilt. Der Wortlaut der gesetzlichen Grundlagen in Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV ist klar: Die Umnutzung der Doppelgarage in einen Pferdestall ist als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute anzurechnen. Gleiches geht ebenso klar aus der Wegleitung «Pferd und Raumplanung» hervor. Diese konkretisiert weiter, dass die umgenutzte Fläche künftig als Nebenfläche gilt.27 Ohne diese Anrechnung verliert die umgenutzte Baute die funktionale Beziehung zur nahe gelegenen Wohnbaute im Sinne von Art. 24e Abs. 1 RPG.28 Zudem dürfte sich die Anwendung der raumplanerischen Ausnahmeregelung von Art. 24e RPG in aller Regel wie in vorliegendem Fall auf die Umnutzung freistehender Schöpfe (vgl. Gebäude B.________ Nr. N.________), Garagen (vgl. Gebäude B.________ Nr. O.________) oder anderweitigen Nebennutzflächen beschränken. Insofern wird immer Nebennutzfläche in Nebennutzfläche umgenutzt. Erfolgte in diesen Fällen entsprechend der Interpretation des AGR und der Beschwerdegegnerschaft keine Anrechnung, würde Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV seinem Sinn entleert. Nebst dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmungen sprechen somit weitere Gründe für die Anrechnung des in einen Pferdestall umgenutzten Gebäudes B.________ Nr. O.________ an die Erweiterungsmöglichkeiten der nahe gelegenen Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________. Die konträren Meinungen des AGR und der Beschwerdegegnerschaft sind demgegenüber nicht näher begründet und vermögen nicht zu überzeugen. Durch die gesetzliche Verknüpfung in Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV findet somit eine rechtliche Vergrösserung der Nebennutzfläche der nahegelegenen Wohnbaute statt und zwar unabhängig davon, ob die Nebennutzfläche des umgenutzten Gebäudes auch effektiv erhöht wird. Insoweit liegt auch bei der reinen Umnutzung von bestehender Nebennutzfläche in Nebennutzfläche für die hobbymässige Tierhaltung ohne bauliche Erweiterung eine Erhöhung der Nebennutzfläche der nahegelegenen Wohnbaute vor, welche es zu berücksichtigen gilt. d) Gesamthaft bestand vor dem Abriss und Neubau des Gebäudes B.________ Nr. M.________ sowie der Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. N.________ im Jahr 2013 gemäss den Berechnungen des damaligen Architekten eine Bruttogeschossfläche von 190.06 m2 und eine Nebennutzfläche von 472.67 m2.29 In der Summe der ehemals vorhandenen Nebennutzfläche von 472.67 m2 wurde der ehemalige Schopf im Gebäude B.________ Nr. N.________ nicht miteinberechnet.30 Beim Bauvorhaben im Jahr 2013 wurde gemäss den 27 Vgl. Wegleitung «Pferd und Raumplanung», a.a.O., S. 18 Ziff. 2. 28 Vgl. Rudolf Muggli, a.a.O., Art. 24e N. 13, mit Hinweisen. 29 Vgl. die Vorakten des Baubewilligungsverfahrens Biglen Nr. 603-01-2013, pag. 204. 30 Vgl. die Vorakten des Baubewilligungsverfahrens Biglen Nr. 603-01-2013, pag. 204. 8/23 BVD 110/2021/95 Berechnungen des damaligen Architekten gesamthaft neu eine Bruttogeschossfläche von 304.94 m2 sowie eine Nebennutzfläche von 332.09 m2, mithin eine Gesamtfläche von 637.03 m2, verbaut.31 In diesen Zahlen nicht einberechnet wurde die Anrechnung der Fläche des in einen Stall umgenutzten Schopfs im Gebäude B.________ Nr. N.________ an die Erweiterungsmöglichkeiten der Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________. Dies geht aus den damaligen Berechnungen eindeutig hervor. Eine Anrechnung wäre jedoch gemäss dem damals geltenden Recht ebenfalls als Nebennutzfläche vorzunehmen gewesen und zwar unabhängig davon, ob die Bewilligung für die Umnutzung gestützt auf Art. 24c oder Art. 24 Abs. 1bis aRPG 200732, erfolgte.33 Mit anderen Worten ist der Grundriss des umgenutzten Schopfs im Gebäude B.________ Nr. N.________ zumindest ohne die fix anzurechnenden Aussenanlagen (die beiden Pferdeboxen verfügen je über einen permanenten Auslauf von ungefähr 27 m2)34 und damit eine Fläche von 73,M.________ m2 an die Erweiterungsmöglichkeiten der nahe gelegenen Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________ anzurechnen. Somit sind durch die Anrechnung der umgenutzten Fläche im Gebäude B.________ Nr. N.________ weitere 73.M.________ m2 Nebennutzfläche an Erweiterungsmöglichkeiten der nahegelegenen Wohnbaute ausgeschöpft. Gesamthaft ist demnach im Folgenden davon auszugehen, dass beim Bauvorhaben im Jahr 2013 insgesamt 405.8 m2 Nebennutzfläche verbaut wurde. Zusammen mit der verbauten Bruttogeschossfläche von 304.94 m2 führt dies zu einer 2013 verbauten Gesamtfläche von 710.74 m2. Damit nahm durch das Bauvorhaben im Jahr 2013 die Gesamtfläche insgesamt um 47.99 m2 zu. Dies liegt noch unter der absoluten Grenze von 100 m2 gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV, zumal die Erweiterungen innerhalb des Gebäudevolumens nur halb anzurechnen waren. Die relative Grenze von 30 % gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV war bezüglich der Zunahme Gesamtfläche ebenfalls eingehalten. Bezüglich der Bruttogeschossfläche ist hier anzumerken, dass mit einer Zunahme von 114.88 m2 und damit 60.44 % sowohl die relative Grenze gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV von 60 % sowie die relative Grenze gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV von 30 % leicht überschritten waren. Trotzdem erteilte das AGR dem Vorhaben die Bewilligung nach Art. 24c RPG. Mit anderen Worten war die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 24c RPG bezüglich der Bruttogeschossfläche mit dem Vorhaben im Jahr 2013 offensichtlich ausgeschöpft, wie es das AGR zutreffend auch in seiner Stellungnahme vom 2. September 2021 in vorliegendem Beschwerdeverfahren präzisiert. Für die Nebennutzfläche ist jedoch zu differenzieren. Insofern ging die summarische Einschätzung des Rechtsamts vom 12. August 2021 von falschen Tatsachen («vollständige Ausschöpfung der Erweiterungsmöglichkeiten») aus. Den vorliegenden Bauplänen ist zu entnehmen, dass bei der Umnutzung der Doppelgarage in einen Pferdestall keine Vergrösserung des Grundrisses des Gebäudes B.________ Nr. O.________ vorgenommen wurde,35 mithin liegt keine physische Erweiterung der Nebennutzfläche beim Gebäude Nr. O.________ zum Vorzustand vor.36 Damit wurde insgesamt eine Fläche von 43.12 m2 (7.7 m * 5.6 m) innerhalb des Gebäudes umgenutzt.37 Diese ist nun rechtlich an die Erweiterungsmöglichkeiten der nahe gelegenen Wohnbaute im Gebäude 31 Vgl. die Vorakten des Baubewilligungsverfahrens Biglen Nr. 603-01-2013, pag. 205. 32 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) in der bis 30. April 2014 gültigen Fassung (aRPG 2007; AS 2007 S. 3637). 33 Vgl. die damals geltende Wegleitung Pferd und Raumplanung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom Oktober 2011 (Wegleitung Pferd und Raumplanung; Version 2011), Ziffer 2.2.6, S. 16. 34 Vgl. den Plan Nr. 06/11/04 im Baugesuch Biglen 603-01-2013, «Grundriss / Schnitt A-A / Fassaden», Mst. 1:100, vom 28. November 2021, rev. 20. Dezember 2012; Vorakten, pag. 179. 35 Vgl. Situationsplan, Mst. 1:500, vom 15. Oktober 2019 sowie Planskizze Mst. 1:50, vom 15. Oktober 2019; Vorakten, pag. 011 und 013. 36 Nicht berücksichtigt sind hier die Aussenanlagen (Allwetterplatz und Stallausläufe). Vgl. hierzu nachfolgend Erwägung 7). 37 Vgl. Situationsplan, Mst. 1:500, vom 15. Oktober 2019 sowie Planskizze Mst. 1:50, vom 15. Oktober 2019; Vorakten, pag. 011 und 013. 9/23 BVD 110/2021/95 B.________ Nr. M.________ als Nebennutzfläche anzurechnen (vgl. Erwägung 5c). Das führt zu einer Nebennutzfläche neu nach Umbau 2013 und 2016 (vorliegendes Bauprojekt) zusammen von gesamthaft 448.92 m2 (332.09 m2 gemäss Berechnung des ehemaligen Architekten beim Umbau im Jahr 2013 plus die fixe Anrechnung der Grundfläche der umgenutzten Gebäude B.________ Nr. N.________ von 73.M.________ m2 und B.________ Nr. O.________ von 43.12 m2). Gestützt auf diese Zahlen steht demnach fest, dass die Bruttogeschossfläche durch die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ nicht erhöht, mithin die Berechnung gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV durch vorliegendes Bauprojekt nicht beeinflusst wird und immer noch als eingehalten gemäss der Baubewilligung vom 7. März 2013 gilt. Durch die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ erfährt jedoch die Nebennutzfläche der nahe gelegenen Wohnbaute durch Anrechnung (siehe oben) eine Erhöhung, was zu einer Gesamtfläche im Sinne von Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV von 753.86 m2 führt (Bruttogeschossfläche 304.94 m2 plus Nebennutzfläche von total 448.92 m2). Stellt man dieser Gesamtfläche die ehemalige bestehende Gesamtfläche von 662.75 m2 gegenüber, ergibt dies eine zusätzliche Gesamtfläche von 91.11 m2. Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV ist damit bezüglich der Gesamtfläche immer noch eingehalten, sowohl was die absolute Grenze von 100 m2 wie auch die relative Grenze von 30 % (Zunahme der Gesamtfläche um 13.75 %) betrifft. Zu bedenken gilt, dass in dieser Rechnung die Erweiterung beim Umbau 2013 komplett und nicht – sofern sie innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgte – nur zur Hälfte gemäss Art. 42 Abs. 3 Bst. b letzter Satz RPV angerechnet ist. Dies verdeutlicht das rein mathematisch noch vorhandene Erweiterungspotential der Wohnbaute B.________ Nr. M.________. Jedenfalls ist bei einer Umnutzung eines Drittgebäudes in eine hobbymässige Tierhaltung die rechtlich anrechenbare Nebenfläche als solche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens der nahe gelegenen Wohnbaute anzusehen. In der oben ausgeführten Berechnung ist dies so erfolgt. Rein rechnerisch sind die Erweiterungsmöglichkeiten für Nebennutzfläche der nahe gelegenen Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________ eingehalten, auch wenn die beiden umgenutzten Drittgebäude B.________ Nr. N.________ und Nr. O.________ als ausserhalb des vorbestehenden Gebäudevolumens der nahe gelegenen Wohnbaute beurteilt werden, mithin die umgenutzten Gebäudeflächen vollständig an das Erweiterungspotential angerechnet werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die rechnerischen Erweiterungsmöglichkeiten der ehemaligen Wohnbaute B.________ Nr. M.________ mit dem Bauvorhaben im Jahr 2013 entgegen der summarischen Einschätzung des Rechtsamts vom 12. August 2021 nicht vollständig ausgeschöpft waren. Vielmehr besteht rein rechnerisch Raum für die Umnutzung des Gebäudes B.________ Nr. O.________ und die damit verbundene Anrechnung als Nebennutzfläche an die nahe gelegene Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________. Art. 42 Abs. 3 RPV ist eingehalten. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der geschützte Besitzstand der Doppelgarage sei durch die Umnutzung aufgegeben und die Zonenwidrigkeit verstärkt worden, etwas zu ändern. Art. 24e RPG ermöglicht gerade diese Umnutzung, sofern – wie vorliegend nun festgestellt – das Erweiterungspotential der nahgelegenen Wohnbaute dies zulässt. e) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2021 zudem vor, eine teilweise und massvolle Erweiterung sei (nur) soweit zulässig, als die Identität der altrechtlichen Baute oder Anlage einschliesslich der vom Bauwilligen beinflussbaren Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibe (Art. 42 Abs. 1 RPV). Ausserhalb dieses Rahmens liege eine vollständige Änderung vor, denn es entstehe etwas Neues, das allenfalls nach Art. 24, 24d oder 24e RPG bewilligt werden könne. Durch die vorliegende Umnutzung der ehemaligen Doppelgarage in einen Pferdestall gehe die Identität verloren. Die heutige Nutzung führe auch zu wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt. Rein exemplarisch seien hier die Entwässerung des Stalls sowie Lärm- und Geruchsemissionen 10/23 BVD 110/2021/95 erwähnt. Wenn und soweit der von Art. 24c RPG geforderte Identitätsbegriff vorliegend nicht schon aufgrund der zahlenmässigen Grenzen verletzt sei, sei er es spätestens bei genauerer Betrachtung der «Wesensgleichheit». Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV verweisen lediglich auf Art. 42 Abs. 3 RPV und nicht auf Art. 24c RPG und Art. 42 RPV als ganzes Konstrukt. Die Identität einer Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung muss gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben. Diese Voraussetzung dürfte beim Ausnahmetatbestand für hobbymässige Tierhaltung gemäss Art. 24e RPG i.V.m. 42b RPV selten bis nie erfüllt sein, werden doch für die Tierhaltung bauliche Massnahmen an unbewohnten Gebäuden und auch eher grosszügige Aussenanlagen explizit gestattet, mithin entsteht etwas «Neues». Die Wesensgleichheit einzig auf das betreffende Umnutzungsobjekt beschränkt, scheint beim Tatbestand von Art. 24e RPG und der Umnutzung in hobbymässige Tierhaltung demnach nie eingehalten. Wie erwähnt, beschränkt sich der gesetzliche Verweis auf Art. 42 Abs. 3 RPV. Art. 42 Abs. 1 RPV kommt hier somit gar nicht in diesem Sinne zur Anwendung, wie es der Beschwerdeführer vorsieht. Eine andere Sichtweise verhinderte nach dem Gesagten die Anwendung des Ausnahmetatbestandes von Art. 24e RPG in den allermeisten Fällen. Selbst bei der Sichtweise des Beschwerdeführers wäre jedoch nicht das umgenutzte Gebäude B.________ Nr. O.________ für sich alleine zu beurteilen. Die Art. 24e RPG und Art. 42b RPV grenzen die Erweiterungsmöglichkeiten der nahegelegenen Wohnbaute ein und nicht die Umnutzungsmöglichkeit des unbewohnten (Neben-)Gebäudes. Ausgangspunkt für die Frage der Wesensgleichheit wäre somit auch bei dieser Betrachtungsweise immer die geänderte altrechtliche Baute nach Art. 24c RPG bzw. Art. 42 RPV einschliesslich seiner Umgebung. Zu Vergleichen wäre mithin das Wohnhaus im Gebäude B.________ Nr. M.________ einschliesslich seiner Umgebung, u.a. der Schopf im Gebäude B.________ Nr. N.________ und die Garage im Gebäude B.________ Nr. O.________, mit dem Erscheinungsbild dieses Wohnhauses einschliesslich der Umgebung im Zustand nach der Umnutzung inkl. Umbau des Gebäudes B.________ Nr. O.________. Auch bei dieser Betrachtung erscheint die Identität vorliegend jedoch gewahrt. Daneben ist es dem Tatbestand von Art. 24e RPG inhärent, dass bei der Umnutzung in hobbymässige Tierhaltung mit dieser verbundene Emissionen entstehen. Würde man die Umnutzung gestützt darauf verhindern, verlöre Art. 24e RPG seine Daseinsberechtigung, da in jedem Fall bei einer Umnutzung zu Tierhaltung Emissionen und damit Auswirkungen entstehen, welche vorher nicht vorhanden waren. Dies ist einer der wesentlichen Unterschiede vom Ausnahmetatbestand in Art. 24e RPG zu demjenigen in Art. 24a RPG. Stehen der hobbymässigen Tierhaltung mit ihren Emissionen im konkreten Einzelfall überwiegende Interessen entgegen, ist dies im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 24e Abs. 5 RPG i.V.m. Art. 24d Abs. 3 RPG zu beurteilen (vgl. Erwägung 9). Es steht damit fest, dass die Identität im Sinne von Art. 42 Abs. 1 RPV der nahegelegenen Wohnbaute beim Tatbestand von Art. 24e RPG nicht in gleichem Masse wie beim Tatbestand von Art. 24c RPG Anwendung finden kann. Vielmehr tangiert die Umnutzung eines Drittgebäudes gemäss Art. 24e RPG gestützt auf die Verweisnormen in Art. 42b Abs. 1 und 2 RPV die Identität der nahe gelegenen Wohnbaute so lange nicht, als deren rechnerischen Erweiterungsmöglichkeiten von Art. 42 Abs. 3 RPV nicht ausgeschöpft sind. Auch der Beschwerdeführer selber scheint implizit von dieser Interpretation auszugehen. Indem er festhält, was ausserhalb des Rahmens von Art. 42 Abs. 1 RPV liege, könne allenfalls nach Art. 24e RPG bewilligt werden, bestätigt er die Sonderregelung im Ausnahmetatbestand für die hobbymässige Tierhaltung. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erweiterungsmöglichkeiten der nahegelegenen Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________ eine Umnutzung des 11/23 BVD 110/2021/95 Gebäudes B.________ Nr. O.________ in eine hobbymässige Tierhaltung gemäss Art. 24e RPG nicht ausschliessen. Die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind nach dem Gesagten unbegründet. 6. Hobbymässige Tierhaltung: Eigentum und Anzahl der Tiere a) Die hobbymässige Tierhaltung ist eine Freizeitbeschäftigung, die sich von der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach Art. 16 RPG hauptsächlich dadurch unterscheidet, dass keine Absicht besteht, systematisch ein nennenswertes landwirtschaftliches Einkommen zu erzielen. Von der hobbymässigen Tierhaltung abzugrenzen ist deshalb insbesondere die auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtete gewerbliche Tierhaltung (z.B. Pferdepension).38 Im Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung dürfen keine fremden Tiere (Pensionstiere) gehalten werden.39 Es dürfen zudem nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Tierhalterin oder der Tierhalter selber betreuen kann.40 Das heisst, der Aufwand für die Tierbetreuung muss durch den Hobbytierhalter bzw. die Hobbyhalterin eigenhändig, ohne Zuhilfenahme von Dritten, bewältigt werden können.41 Im Kanton Bern sind gemäss Praxis des für die Prüfung und Erteilung von Ausnahmen nach Art. 24e RPG zuständigen AGR pro Haushalt maximal sechs Pferde im Rahmen der hobbymässigen Tierhaltung zulässig.42 b) Der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerschaft erfülle die Voraussetzungen für eine hobbymässige Tierhaltung nicht, da sie zu viele und auch fremde Tiere halten würde. Die Parteien und auch das AGR sowie die Gemeinde Biglen sind sich insofern einig, dass im Gebäude B.________ Nr. O.________ keine fremden Pferde unterzubringen sind. Unstimmigkeiten gibt es demgegenüber bezüglich der Frage, ob im Gebäude B.________ Nr. N.________ auch fremde Tiere gehalten werden dürfen. Die Beschwerdegegnerschaft bejaht dies, da das Gebäude B.________ Nr. N.________ unter der Ägide von Art. 24c RPG bewilligt worden sei und nicht gemäss Art. 24d Abs. 1bis aRPG 2007. c) Im Gebäude B.________ Nr. N.________ sind zwei Pferdeboxen und eine Schafsbox rechtskräftig bewilligt.43 Im vorliegend zu bewilligenden Bauvorhaben im Gebäude B.________ Nr. O.________ befinden sich zwei weitere Pferdeboxen. Insgesamt bestehen demnach vier Pferdeboxen und eine Schafsbox, welche der nahegelegenen Wohnbaute im Gebäude B.________ Nr. M.________ zuzuordnen sind. Gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen haltet die Beschwerdegegnerschaft fünf Pferde, wobei nicht alle in ihrem Eigentum stehen.44 d) Die Umnutzung des Schopfs im Gebäude B.________ Nr. N.________ wurde 2013 baubewilligt und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Erwägung 2). Für vorliegendes Beschwerdeverfahren, mithin die Frage, ob im Gebäude Nr. O.________ die Voraussetzungen für eine hobbymässige Tierhaltung eingehalten sind, sind die Eigentumsverhältnisse der im Gebäude B.________ Nr. N.________ gehaltenen Tiere ohnehin irrelevant. Darüber hinaus entspricht es bei Bewilligungen nach Art. 24e RPG dem gängigen Vorgehen, das Eigentum der Tiere nicht präventiv zu überprüfen, sondern eine entsprechende Bedingung in die Baubewilligung aufzunehmen. Letztere fällt dahin, wenn eine Voraussetzung – z.B. 38 Muggli, a.a.O., Art. 24e N. 11; Wegleitung Pferd und Raumplanung, a.a.O., S. 15 Ziff. 1.1. 39 Wegleitung Pferd und Raumplanung, a.a.O., S. 15 Ziff.1.2. 40 Art. 42b Abs. 3 RPV. 41 Wegleitung Pferd und Raumplanung, a.a.O., S. 15 Ziff. 1.4 und S. 16 Ziff. 1.5; Muggli, a.a.O., Art. 24e N. 11. 42 Vgl. Verfügung des AGR vom 27. April 2020, Vorakten, pag. 022. 43 Vgl. Baubewilligung vom 7. März 2013, Vorakten, pag. 163 ff. 44 Vgl. die Beschwerde vom 4. Juni 2021, Rz. B.3 sowie die Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021, Rz. 7. 12/23 BVD 110/2021/95 das Eigentum an den Tieren – nicht mehr erfüllt ist (Art. 42b Abs. 7 RPV). Die Gemeinde Biglen versah in vorliegendem Fall eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens im angefochtenen Bauentscheid vom 6. Mai 2021 diese Bedingung mit dem Zusatz, der Nachweis des Eigentums sei innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Baubewilligung schriftlich zu erbringen. Der Nachweis seitens der Beschwerdegegnerschaft liegt zwar im Beschwerdeverfahren nicht vor. Wie das AGR zutreffend schildert, ist die Überprüfung des Eigentums der im Gebäude B.________ Nr. O.________ gehaltenen Tiere jedoch eine baupolizeiliche Aufgabe und obliegt der Gemeinde.45 Mit anderen Worten ist das Eigentum der beiden im Gebäude B.________ Nr. O.________ gehaltenen Tiere nicht zwingende Voraussetzung für das Erteilen der vorliegenden Baubewilligung. Vielmehr erlischt diese Baubewilligung, wenn fremde Tiere im Gebäude B.________ Nr. O.________ gehalten werden. Die Gemeinde Biglen handelte demnach nachvollziehbar und die Baubewilligung vom 6. Mai 2021 ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten gegen die hobbymässige Tierhaltung der Beschwerdegegnerschaft – soweit die Baubewilligung für das Gebäude B.________ Nr. O.________ betreffend – nicht zu hören. Sollte die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde feststellen, dass fremde Pferde im Gebäude B.________ Nr. O.________ gehalten würden, läge sodann ein baurechtswidriger Zustand vor (Wegfall der Baubewilligung), welchem baupolizeilich zu begegnen ist. Nicht näher zu beurteilen ist unter Verweis auf das soeben Ausgeführte sodann der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerschaft versuche das Recht zu umgehen, indem sie vordergründig Eigentum an den beiden fremden Pferden in ihren Ställen erwerben, diese jedoch hintergründig nach wie vor als «Quasi-Pensionspferde» gehalten würden. Entweder werden im Gebäude Nr. O.________ eigene Tiere der Beschwerdegegnerschaft gehalten, oder die erteile Baubewilligung fällt dahin, mit entsprechenden baupolizeilichen Konsequenzen. e) Die angegebene Anzahl von fünf Pferden der Beschwerdegegnerschaft entspricht nicht den baubewilligten Pferdeboxen in den Gebäuden B.________ Nrn. N.________ und O.________. Baubewilligt wurden im Jahr 2013 zwei Pferdeboxen und eine Schafsbox. Eine Umnutzung der Schafsbox in eine Pferdebox ist den Akten nicht zu entnehmen. Mutmasslich fehlt es für ein fünftes Pferd an einem baubewilligten Stallplatz, was jedoch eine baupolizeiliche Frage darstellt und nicht in vorliegendem Beschwerdeverfahren erstmals aufzugreifen ist. Ohnehin betrifft dieser Punkt das in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilende Gebäude B.________ Nr. N.________ (vgl. Erwägung 2 vorangehend). Im Baubewilligungsverfahren ist grundsätzlich vom baubewilligten Zustand, mithin Platz für vier Pferde, auszugehen. Die Anzahl von vier Pferden liegt offensichtlich noch im Bereich von Art. 42b Abs. 3 RPV. Darüber sind sich alle Beteiligten in vorliegendem Beschwerdeverfahren einig. Nichtsdestotrotz steht auch die Anzahl von fünf Pferden der Baubewilligung der beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ nicht entgegen, besteht im Kanton Bern doch eine konstante Praxis, dass sechs Pferde noch durch einen Haushalt alleine betreut werden können, mithin Art. 42b Abs. 3 RPV eingehalten ist. Der Beschwerdeführer geht in diesem Punkt fehl, wenn er gestützt auf das Bundesgerichtsurteil 1C_347/2017 eine bundesweite Obergrenze von vier Pferden vorbringt. Das Bundesgericht hat im genannten Urteil einzig eine kantonale Auslegung von Art. 42b Abs. 3 RPV, wonach eine Anzahl von vier Pferden ein zulässiges Kriterium zur Abgrenzung der hobbymässigen Tierhaltung von einer gewerblichen Tätigkeit darstelle, als sachgerecht und im kantonalen Ermessensspielraum liegend beurteilt.46 Im Übrigen besteht 45 Vgl. Stellungnahme des AGR vom 8. Juli 2021. 46 Vgl. BGer 1C_347/2017, E. 4.4.1. Zur Anzahl der Tiere bei hobbymässiger Tierhaltung und im Ergebnis die Anzahl offenlassend, Karine Markstein Schmidiger, in BlAR 3/2020 S. 179, «Pferd und Raumplanung», dort S. 193, Ziffer 2 Bst. c. 13/23 BVD 110/2021/95 vorliegend kein Anlass, an der Betreuungskapazität der Beschwerdegegnerschaft in zeitlicher Hinsicht zu zweifeln. Sie bringen vor, beide nur Teilzeit (zusammen nicht mehr als 100 %) zu arbeiten und die restliche Zeit für die Pflege der Tiere einzusetzen.47 Ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich dem Merkblatt «Planung und Bau von Ställen und Anlagen der Hobbytierhaltung der Koordination Nordwestschweiz Landwirtschaft / Umweltschutz»48 entnehmen. Darin wird einzig über die zu treffenden Gewässerschutzmassnahmen bei Hobbytierhaltung informiert und keine Aussagen zu deren Zulässigkeit aus raumplanungs- und baurechtlicher Sicht getätigt. Im Übrigen beschränkt das Merkblatt die Haltung von Pferden auf vier Tiere pro Stall und nicht pro Grundstück, Haushalt oder Ähnlichem. Die Gewässerschutzbewilligung für vorliegendes Bauprojekt, welches Platz für zwei Pferde umfasst, liegt denn auch vor und ist nicht zu beanstanden.49 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anzahl hobbymässig gehaltener Pferde von vier oder auch fünf vorliegend Art. 42b Abs. 3 RPV nicht verletzt und einer Bewilligung des Vorhabens im Gebäude B.________ Nr. O.________ nicht entgegensteht. f) Insoweit der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der hobbymässigen Tierhaltung rügt, ist seine Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet und folglich abzuweisen. 7. Aussenanlagen (Allwetterplatz, Stallausläufe) a) Für die hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone dürfen generell keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Eine Ausnahme gilt für Aussenanlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig sind (Art. 24e Abs. 2 RPG). Als solche gelten Anlagen, die weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune (Art. 42b Abs. 5 RPV). Nicht darunter fallen insbesondere Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze. Gemeint sind damit Anlagen, die nicht der Haltung bzw. dem Auslauf der Tiere, sondern der Nutzung der Tiere dienen, wie beispielsweise Anlagen zum Reiten, Fahren oder Longieren mit Pferden.50 Der von der Beschwerdegegnerschaft neu erstellte Allwetterplatz und die direkt an die beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ angrenzenden Stallausläufe stellen neue Bauten bzw. Anlagen dar. Sie erfüllen offensichtlich die Kriterien für eine Ausnahme als Aussenanlagen einer hobbymässigen Tierhaltung in der Landwirtschaftszone im Sinne von Art. 24e Abs. 2 RPG i.V.m. Art. 42b Abs. 5 RPV. Die entsprechenden vorinstanzlichen Feststellungen sind auch nicht bestritten. Zwischen den Parteien sind demgegenüber die abgesetzte Lage des Allwetterplatzes von den beiden Ställen in den Gebäuden B.________ Nr. N.________ und O.________ sowie die Grösse der Auslaufmöglichkeiten umstritten. b) Der Allwetterauslauf darf nur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errichtet werden (Art. 42b Abs. 6 erster Satz RPV), d.h. er muss grundsätzlich unmittelbar an den Stall angrenzen. Die Wegleitung «Pferd und Raumplanung» nennt als Beispiel eines zwingenden Grundes eine starke Hangneigung, welche einen unmittelbaren Anschluss des Allwetterauslaufes an den Stall nicht realisieren lässt.51 47 Vgl. Vorakten, pag. 125. 48 Abrufbar unter: https://www.bvd.be.ch/de/start/themen/wasser/abwasserentsorgung/abwasserentsorgung-im- laendlichen-raum.html (zuletzt besucht 31. März 2022). 49 Vgl. die Gewässerschutzbewilligung vom 14. November 2019, Vorakten, pag. 046 ff. 50 Wegleitung Pferd und Raumplanung, a.a.O., S. 16 Ziff. 1.7. Vgl. Muggli, a.a.O., Art. 24e N. 16. 51 Vgl. die Wegleitung Pferd und Raumplanung, a.a.O., S. 17 Ziff. 1.71. 14/23 BVD 110/2021/95 Vorab ist festzuhalten, dass beide Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ über je einen direkt anschliessenden Stallauslauf von 17.97 m2 verfügen.52 Der erstellte Allwetterplatz mit einer Grösse von 197.12 m2 seinerseits kann aufgrund der vorbestehenden Verhältnisse auf der Parzelle Nr. L.________ mit den vom Wohnhaus B.________ Nr. M.________ abgesetzten Pferdeställen in den Gebäuden B.________ Nrn. N.________ und O.________, welche ihrerseits durch die Erschliessungsstrasse getrennt sind, nicht direkt an beide Pferdeställe anschliessen. Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, der Allwetterplatz sei aufgrund eines natürlichen Hochplateaus und damit zur Vermeidung von Terrainaufschüttung am jetzigen Platz leicht abgesetzt vom Gebäude B.________ Nr. O.________ erstellt worden. Die Hangneigung auf der Parzelle Biglen Nr. L.________ ist den einschlägigen Kartendiensten im Internet (z.B. swisstopo des Bundesamts für Landestopografie) eindeutig zu entnehmen. Auch auf den am vorinstanzlichen Augenschein aufgenommenen Fotos ist die Hanglage ersichtlich. Auf dem Foto des Allwetterplatzes lässt sich das von der Beschwerdegegnerschaft vorgebrachte, natürliche Hochplateau, erkennen.53 Nach dem Gesagten und auch im Hinblick auf die, bei jeder der vier Pferdeboxen in den Gebäuden B.________ Nrn. N.________ und O.________ vorhandenen, direkten Auslaufmöglichkeiten überzeugt die minime Absetzung des Allwetterplatzes vom Stall im Gebäude B.________ Nr. O.________ mit einer ungefähren Distanz zum permanenten Stallauslauf von elf bzw. zum Stallgebäude von 15 m.54 Dass die Distanzen im Situationsplan vom 2. September 201955 und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Beschwerdegegnerschaft56 etwas kleiner und damit falsch angegeben wurden, vermag nichts an der Einschätzung zu ändern. c) Die zulässige Fläche des Allwetterauslaufes bestimmt sich auch bei hobbymässiger Pferdehaltung entsprechend den Vorgaben für einen Allwetterauslauf bei zonenkonformer Pferdehaltung gemäss Art. 16abis RPG nach der Tierschutzgesetzgebung (Art. 42b Abs. 6 RPV zweiter Satz i.V.m. Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV). Nach Art. 61 Abs. 2 der TSchV57 muss die Auslauffläche für Equiden die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 TschV aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 TschV zur Verfügung zu stellen. Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 TschV unterscheidet bei den Mindestvorgaben für die Auslauffläche pro Tier einerseits, ob die Fläche permanent vom Stall aus zugänglich ist oder nicht an den Stall angrenzt. Andererseits beeinflusst die Widerristhöhe der Equiden die notwendige Mindestfläche. Die tierschutzrechtlich empfohlene Fläche liegt dabei für alle Tiere unabhängig der Widerristhöhe bei 150 m2 Auslauffläche pro Tier und bildet gleichzeitig das baurechtliche Maximum (Art. 34b Abs. 3 Bst. b zweiter Satz RPV). Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung zudem ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (Art. 34b Abs. 3 Bst. b erster Satz RPV). Der Allwetterplatz umfasst gemäss baubewilligtem Situationsplan vom 15. Oktober 201958 eine Fläche von 197.12 m2. Die permanent vom Stall aus zugängliche Auslauffläche beträgt gemäss baubewilligtem Plan vom 15. Oktober 201959 je Pferdebox im Gebäude B.________ Nr. O.________ 17.97 m2. Die kumulierte Gesamtauslauffläche beträgt demnach 233.06 m2 (2*17.97 m2 + 197.12 m2) und liegt unter dem baurechtlichen Maximum von 300 m2 (zwei Equiden à 150 m2). Selbst wenn die Fläche des Verbindungsweges der permanenten Auslauffläche zum 52 Vgl. Bauplan vom 15. Oktober 2019, Vorakten pag. 013. 53 Vgl. Vorakten, pag. 152 und 156. 54 Vgl. entsprechende Messungen im Geoportal des Kantons Bern und auf Google Maps. 55 Vgl. Vorakten, pag. 011. 56 Vgl. die Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021, Art. 5 Rz. 9. 57 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV, SR 455.1). 58 Vgl. Vorakten, pag. 011. 59 Vgl. Vorakten, pag. 013. 15/23 BVD 110/2021/95 Allwetterplatz entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers und gemäss seiner [plausiblen] Annahme mit 28 m2 hinzugerechnet würde,60 ist das baurechtliche Maximum von 300 m2 an Auslauffläche für zwei Equiden im Stall des Gebäudes B.________ Nr. O.________ mit einer Totalfläche von 261.06 m2 nicht überschritten. Je nach Widerristhöhe der gehaltenen Equiden sind mindestens 60 m2 (2*12 m2 + 2*18 m2) bis mindestens 120 m2 (2*24 m2 + 2*36 m2) Auslauffläche erforderlich.61 Dieses tierschutzrechtlich erforderliche Mindestmass an Auslauffläche wird damit in vorliegendem Fall aufgrund des Allwetterplatzes überschritten. Folglich muss gemäss Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV die Bodenbefestigung des Allwetterplatzes ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Beschwerdeführer moniert, im Baugesuch sei nicht ersichtlich, mit welchen Materialien der Allwetterplatz ausgestattet sei. Auf den Fotos des im vorinstanzlichen Verfahrens durchgeführten Augenscheins ist jedoch ersichtlich, dass der Allwetterplatz mit Sand bedeckt ist, was die Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren bestätigte.62 Sand gilt zusammen mit Schotter, Kies, Mergel, Schnitzel, Geotextilien oder Gitterplatten im Allgemeinen als ohne grossen Aufwand entfernbar. Bei Verwendung dieser Materialien ist ein baurechtliches Überschreiten der tierschutzrechtlich erforderlichen Mindestfläche zulässig.63 Damit gelten nicht nur der Allwetterplatz sondern auch der aus Kies bestehende Verbindungsweg als leicht entfernbar und lassen eine Überschreitung des tierschutzrechtlichen Minimums an Auslauffläche gemäss Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV zu. Die Berechnungen führen somit zur Schlussfolgerung, dass der Allwetterplatz wie im Grundsatz auch die permanenten Stallausläufe des Gebäudes B.________ Nr. O.________ (vgl. sogleich Erwägung 7d) zu Recht baubewilligt wurden. Zu erwähnen bleibt, dass das AGR und diesem folgend auch die Gemeinde Biglen das baurechtliche Maximum des Allwetterplatzes auf 350 m2 festlegen. Sie stützen sich dabei auf die Auslauffläche für vier Equiden [Gebäude B.________ Nr. N.________ einbezogen] ab, welche sich aber reduziere, da die Auslauffläche im Kulturland liege.64 Eine solche Reduktion ist den gesetzlichen Grundlagen nicht zu entnehmen und weder vom AGR noch der Gemeinde Biglen näher begründet. Die vorinstanzlichen Berechnungen lassen sich nicht nachvollziehen.65 Entsprechend stützt sich die BVD auf die obgenannten Berechnungen, welche sich auf den geltenden gesetzlichen Grundlagen und den Ausführungen in der Wegleitung Pferd und Raumplanung des ARE abstützen. d) Die Berechnungen zeigen auch, dass die permanent vom Stall aus zugänglichen Auslauffläche der beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ mit einer Fläche von je 17.97 m2 die Mindestfläche der Tierschutzgesetzgebung lediglich für Equiden bis zu einer Widerristhöhe von 148 cm erfüllen. Ab einer Widerristhöhe von 148 cm verlangt die Tierschutzgesetzgebung eine Mindestfläche für den permanent vom Stall aus zugänglichen Auslauf von 20 m2. Ab einer Widerristhöhe von 162 cm sind 24 m2 verlangt.66 Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, mangels Kenntnis der Widerristhöhe der gehaltenen Pferde seitens der Beschwerdegegnerschaft könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die permanent vom Stall zugängliche Auslauffläche dem tierschutzrechtlichen Minimum entspreche. Die Beschwerdegegnerschaft bringt hierzu vor, die Auslauffläche umfasse 60 Vgl. Beschwerde vom 4. Juni 2021, Ziffer C4 Rz. 6. 61 Vgl. Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 zur TschV. 62 Vgl. Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021, Art. 5 Rz. 6. 63 Vgl. Wegleitung Pferd und Raumplanung, S. 8, Ziffer 1.2.2 Bst. a. 64 Vgl. Bauentscheid der Gemeinde Biglen vom 6. Mai 2021, vgl. Stellungnahme des AGR vom 8. Juli 2021. 65 So auch der Beschwerdeführer, vgl. Beschwerde vom 4. Juni 2021, Ziffer C4 Rz. 2, und die Beschwerdegegnerschaft, Beschwerdeantwort vom 8 Juli 2021, Art. 5 Rz. 2. 66 Vgl. Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 zur TschV. 16/23 BVD 110/2021/95 den Liege-, Fress- und Laufbereich und müsse nur zu 50 % ungedeckt sein. Folglich sei die Fläche der Pferdeboxen von 13.86 m2 dem nicht überdachten Auslauf von 17.97 m2 hinzuzurechnen. Die Gesamtfläche von 31.83 m2 erfülle die tierfreundliche Haltung unabhängig der Widerristhöhe.67 Die Beschwerdegegnerschaft stützt sich dabei auf die Bestimmungen der DZV68 ab. Die baurechtlichen Verweisnormen der RPV führen offensichtlich zur Tierschutzverordnung und deren Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 für die Berechnung der Mindest- und Maximalflächen des Auslaufs (vgl. Art. 42b Abs. 6 RPV zweiter Satz i.V.m. Art. 34b Abs. 3 Bst. b RPV). Der von der Beschwerdegegnerschaft bemühte Verweis auf die DZV ist gemäss Art. 42b Abs. 4 RPV auf «Einrichtungen in den Gebäuden» beschränkt und betrifft zudem nur Begebenheiten, wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehende Anforderungen an eine tierschutzfreundliche Haltung festlegt. Die von der Beschwerdegegnerschaft genannten Anforderungen der DZV liegen einerseits unter dem tierschutzrechtlichen Minimum. Andererseits geht es vorliegend um Auslauffläche und nicht um Einrichtungen im Gebäude selber. Für die baurechtlichen Anforderungen an die permanent zugängliche Auslauffläche ist demnach nicht auf die DZV abzustützen. Mit anderen Worten dürfen in den beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ keine Equiden mit einer Widerristhöhe über 148 cm gehalten werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht dies der Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens jedoch nicht entgegen. Vielmehr ist mittels einer Auflage, welche im Bauentscheid der Gemeinde Biglen vom 6. Mai 2021 fehlte, diese Einschränkung bezüglich der Grösse der zu haltenden Equiden in vorliegendem Entscheid festzulegen. Damit ist auch bei einer künftigen Änderung des Tierbestandes die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Mindestbestimmungen baurechtlich sichergestellt. e) Zur Nutzung des Allwetterplatzes ist Folgendes anzufügen: Die zulässigen Aussenanlagen wie Allwetterausläufe können zusätzlich für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen.69 Hierbei handelt es sich um eine Doppelnutzung der Aussenanlagen, einerseits für die tierfreundliche Haltung und andererseits für die Nutzung der Tiere.70 Der Bodenaufbau und die äussere Gestaltung der Aussenanlage sind dabei auf die primäre Funktion des Allwetterauslaufs (Gehege für die freie Bewegung im Freien) und nicht auf die Nutzung der Pferde durch den Menschen auszurichten.71 Da die Betreuung der Tiere durch den Hobbytierhalter selbst erfolgen muss, darf konsequenterweise auch ein Allwetterplatz zusätzlich für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren, beispielsweise zum Reiten, nur von ihm selbst genutzt werden (Privatnutzung). Eine Nutzung als Reitplatz im eigentlichen Sinne, der dem Reitunterricht oder ähnlichen entgeltlichen Angeboten für Drittpersonen und allenfalls Drittpferde dient, ist als gewerblich anzusehen und daher unzulässig. Zusammengefasst bedeutet dies für die Nutzung eines Allwetterplatzes, dass der Hobbytierhalter nur eigene Pferde darauf bewegen und den Platz nur hobbymässig nutzen darf. Der Allwetterplatz muss zudem auch als Auslauf genutzt werden, eine ausschliessliche Nutzung zur Beschäftigung mit den Pferden, auch wenn hobbymässig, ist unzulässig. f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Baubewilligung für die Aussenauslaufflächen zu Recht erteilt worden ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021 erweist sich 67 Vgl. Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021, Art. 6 Rz. 1). 68 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13). 69 Art. 24e Abs. 3 RPG. 70 Muggli, a.a.O., Art. 24e N. 19. 71 Wegleitung Pferd und Raumplanung, a.a.O., S. 17 Ziff. 1.71; Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates zur Parlamentarischen Initiative "Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone", Bundesblatt (BBl) Nr. 27 vom 3. Juli 2012 6589 ff., S. 6599. 17/23 BVD 110/2021/95 diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Nutzung der Bauten und Anlagen ist jedoch im obgenannten Sinn mittels Auflage einzuschränken. 8. Tierfreundliche Haltung: Masse der Pferdeboxen a) Eine Ausnahmebewilligung für die hobbymässige Tierhaltung setzt eine tierfreundliche Haltung voraus (Art. 24e Abs. 1 RPG).72 Dazu gehört nebst ausreichender Auslauffläche auch eine genügende Innenfläche und Raumhöhe des Stalles bzw. der einzelnen Pferdebox. Die einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen verweisen auch hierfür auf das Tierschutzrecht.73 Entgegen der Ansicht der Gemeinde Biglen im angefochtenen Bauentscheid vom 6. Mai 2021 ist dies nicht eine rein tierschutzrechtliche Angelegenheit, für deren Vollzug der Veterinärdienst zuständig sei. Vielmehr handelt es sich auch hier um baurechtliche Minimalanforderungen für Bauten der hobbymässigen Tierhaltung in der Landwirtschaftszone. Anhang 1 Tabelle 7 Ziffern 1 und 2 TSchV bestimmen diese baurechtlichen Mindestanforderungen an die Fläche und Raumhöhe einer Pferdebox, welche sich an der Widerristhöhe der Equiden orientieren. Die Anforderung an die Mindestfläche bewegt sich je nach Widerristhöhe der Tiere zwischen 5.5 und 12 m2, diejenige für die Mindesthöhe zwischen 1.8 und 2.5 m. Für Equiden mit einer Widerristhöhe von 134 cm und höher ist unter gewissen Umständen ein etwas geringerer Toleranzwert ausreichend. Am 1. September 2008 bestehende Stallungen, welche den Toleranzwert einhalten, müssen demnach nicht angepasst werden. b) Die Fläche der beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ beträgt gemäss dem baubewilligten Plan vom 15. Oktober 201974 jeweils 13.86 m2 (3.6 m * 3.85 m). Die Fläche liegt demnach unabhängig der Widerristhöhe der Pferde der Beschwerdegegnerschaft über dem tierschutzrechtlichen Minimum von 12 m2 für die grössten Equiden und ist nicht zu beanstanden. Bezüglich Raumhöhe erfüllt das Gebäude B.________ Nr. O.________ nicht gänzlich das tierschutzrechtliche Minimum von 2.5 m Höhe für die grössten Equiden (> 162 cm). Die Parteien gehen beim Pferdestall im Gebäude B.________ Nr. O.________ übereinstimmend von einer minimalen Raumhöhe von 2.4 m aus. Dem Bauplan vom 15. Oktober 2019, welcher ein Schnitt des Gebäudes B.________ Nr. O.________ darstellt, ist jedoch eher eine minimale Raumhöhe von 2.3 m zu entnehmen.75 Für Equiden mit einer Widerristhöhe < 162 cm ist die Raumhöhe damit mit mindestens 2.3 m genügend. Der Beschwerdeführer bringt vor, mangels Kenntnis der Widerristhöhe der gehaltenen Pferde könne das Vorhaben nicht abschliessend beurteilt und die Baubewilligung damit nicht erteilt werden. Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie profitiere vom tieferen Toleranzwert von 2.2 m Raumhöhe für die grössten Equiden (> 162 cm), da das Gebäude B.________ Nr. O.________ vor dem 1. September 2008 errichtet worden sei. Weiter bringt die Beschwerdegegnerschaft vor, es würde lediglich ein ca. 55 cm breiter Streifen die minimale Raumhöhe von 2.5 m nicht erreichen, was ca. 2 m2 Fläche je Pferdebox entspreche. Die tierschutzrechtlichen Bestimmungen seien selbst bei der für sie nachteiligen Auffassung [gemeint ist Nichtanwendung des Toleranzwertes] und unter Abzug dieses Streifens auch so für sämtliche Equiden unabhängig der Widerristhöhe eingehalten. 72 Vgl. Erwägungen 5a und 7a. 73 Vgl. Art. 24e Abs. 1 RPG und Art. 42b Abs. 4 RPV. 74 Vgl. Vorakten, pag. 013. 75 Vgl. Vorakten, pag. 014. 18/23 BVD 110/2021/95 Gestützt auf die wegen der beschränkten Grösse der permanent vom Stall aus zugänglichen Aussenfläche notwendigen Auflage beschränkt sich vorliegend die Nutzung der Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ ohnehin auf Equiden mit einer Widerristhöhe < 148 cm. Aufgrund dieser unter Erwägung 7d gemachten Feststellung, kann vorliegend die Frage der genügenden Raumhöhe für Equiden sämtlicher Widerristhöhen offengelassen werden. Die vorhandene Raumhöhe von mindestens 2.3 m reicht für Equiden mit einer Widerristhöhe < 148 cm offensichtlich aus (Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 2 TSchV). Damit kann auch offengelassen werden, ob ein vor dem 1. September 2008 erstelltes Gebäude als vor diesem Datum erstellte Stallung im Sinne der tierschutzrechtlichen Toleranzvorschrift gemäss Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 12 und 22 TSchV gelten kann, wenn die Umnutzung zum Stall nach diesem Datum erfolgte. c) Zusammenfassend ist mit Verweis auf die Auflage bezüglich der Nutzungseinschränkung des Pferdestalles im Gebäude B.________ Nr. O.________ für Equiden mit einer Widerristhöhe unter 148 cm die Baubewilligung zu Recht erteilt worden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG: Insbesondere Mehrbelastung der Erschliessungsstrasse, Vereinbarkeit mit dem Landschaftsschutzgebiet, Verletzung des Kulturlandschutzes a) Gemäss Art. 24e Abs. 5 RPG dürfen Bewilligungen nach diesem Artikel nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG erfüllt sind. Nach Art. 24d Abs. 3 Bst. a RPG darf die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt werden, muss für die vorgesehene Nutzung geeignet sein und darf keine Ersatzbaute zur Folge haben, welche nicht notwendig ist. Weiter muss die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 24d Abs. 3 Bst. b RPG) und die erteilte Baubewilligung darf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährden (Art. 24d Abs. 3 Bst. d RPG). Die Garage im Gebäude B.________ Nr. O.________ wird von der Beschwerdegegnerschaft offensichtlich nicht mehr als Garage gebraucht, haben sie die Umnutzung zum Pferdestall doch bereits vorgenommen. Die Umnutzung der Garage erfolgte auch ohne eine Ersatzgarage oder Ähnliches zu bauen. Die vorgenommene Umnutzung und die obgenannten Berechnungen bezüglich der tiergerechten Haltung verdeutlichen, dass das Gebäude B.________ Nr. O.________ für die vorgesehene Nutzung als Pferdestall (mit gewissen Einschränkungen, vgl. die entsprechenden Auflagen) geeignet ist. Gemäss den Akten wurden an der Grundstruktur des Gebäudes B.________ Nr. O.________ keine baulichen Massnahmen vorgenommen, die Mauern und das Dach erfahren keine Verschiebung oder Ähnliches. Die eingebauten Türen für die Pferdeboxen sowie das Schiebetor ändern daran nichts. Vielmehr sind die vorgenommenen baulichen Massnahmen und auch die erstellten Aussenanlagen für die Umnutzung einer Garage in einen Pferdestall gestützt auf Art. 24e RPG systeminhärent. Das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes B.________ Nr. O.________ wird dadurch nicht in unzulässiger Weise verändert. Letztlich ist eine Gefährdung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks durch vorliegendes Bauvorhaben nicht ersichtlich. b) Nach Art. 24d Abs. 3 Bst. c RPG darf höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig sein. Vorliegendes Bauvorhaben verändert die Erschliessung nicht. Es ist keine bauliche Erweiterung der Erschliessungstrasse notwendig. Ein allenfalls leichter Mehrverkehr durch anfallende Fahrten, z.B. für die Leerung des Mistplatzes oder die Zufuhr des Pferdefutters, wie es der 19/23 BVD 110/2021/95 Beschwerdeführer vorbringt76, fällt nicht ins Gesicht und ist vernachlässigbar. Da im Gebäude B.________ Nr. O.________ keine fremden Pferde gehalten werden dürfen, sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten täglichen Anfahrten durch Drittpersonen für die Nutzung ihrer Pferde rechtlich ausgeschlossen und unbeachtlich für die Frage der genügenden Erschliessung. Die bestehende Erschliessung genügt demnach, da das Bauvorhaben keine wesentliche Mehrbelastung mit sich bringt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b BauV77). Die Erschliessungssituation steht folglich anders als der Beschwerdeführer vorbringt, vorliegendem Bauvorhaben nicht im Sinne von Art. 24e Abs. 5 i.V.m. Art. 24d Abs. 3 Bst. c RPG entgegen. c) Dem Bauvorhaben dürfen letztlich keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24d Abs. 3 Bst. e RPG). Die Parzelle Nr. L.________ liegt im kommunalen Landschaftsschutzgebiet gemäss Art. 531 GBR78 und besteht – die bestehenden Gebäude B.________ Nrn. M.________, N.________ und O.________ ausgenommen – aus landwirtschaftlicher Nutzfläche im Sinne von Art. 8a BauG, nicht aber aus Fruchtfolgefläche gemäss Art. 8b BauG.79 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde den Kulturlandschutz sowie das kommunale Landschaftsschutzgebiet als dem Bauvorhaben entgegenstehende Interessen vor. Art. 8a Abs. 1 BauG schützt die landwirtschaftliche Nutzfläche. Dieser Schutz gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8a Abs. 2 BauG dürfen sie für Einzonungen oder für andere bodenverändernde Nutzungen – was das Erstellen eines Allwetterplatzes ohne weiteres darstellt – beansprucht werden, wenn der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht sinnvoll erreicht werden kann (Art. 8a Abs. 2 Bst. a BauG). Dieses Erfordernis ist vorliegend offensichtlich erfüllt, kann eine Aussenanlage zu einer hobbymässigen Tierhaltung in der Landwirtschaftszone sinnvollerweise nur in unmittelbarer Nähe des umgenutzten Gebäudes für die Tierhaltung erfolgen. Ist dabei landwirtschaftliche Nutzfläche betroffen und würde dies die Beanspruchung entsprechender Fläche verunmöglichen, könnte keine Aussenanlagen für eine tierfreundliche Haltung im Sinne der baurechtlichen Vorschriften von Art. 24e RPG i.V.m. Art. 42b RPV gebaut werden, mithin könnte der verfolgte Zweck der hobbymässigen Tierhaltung nicht sinnvoll umgesetzt werden. Auch Art. 8a Abs. 2 Bst. b BauG steht vorliegend dem Allwetterplatz nicht entgegen. Dieser liegt in unmittelbarer Nähe zum Pferdestall im Gebäude B.________ Nr. O.________ gleich neben der Erschliessungstrasse. Zusammen mit dem Wohnhaus im Gebäude B.________ Nr. M.________ besteht eine kompakte Anordnung, so dass die beanspruchte Fläche optimal genutzt wird. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerschaft zuzustimmen, dass vorliegende Beanspruchung innerhalb der Bagatellgrenze von < 300 m2 Kulturland liegt. Die Anforderungen gemäss Art. 11c, 11d, 11f und 11g Abs. 1 und 2 BauV gelten demnach nicht (Art. 11b Abs. 2 BauV). Gemäss Art. 531 GBR bezwecken die Landschaftsschutzgebiete die Erhaltung besonders empfindlicher und wertvoller Landschaften, Naherholungsgebiete, Aussichtlagen und Ortsränder (Abs. 1). Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind zugelassen, wenn sie für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung der Landschaft beitragen und sich in das Landschaftsbild einfügen. Nicht zugelassen sind Aufforstungen, Baumschulen und Gärtnereien (Abs. 2). Waldränder sind zu pflegen, wobei gestufte Bestände mit dichtem Schluss anzustreben sind (Abs. 3). Die Kommentierung im GBR verdeutlicht, der Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik, die Schönheit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch 76 Vgl. Beschwerde vom 4. Juni 2021, Ziffer C7 Rz. 1. 77 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1). 78 Baureglement der Einwohnergemeinde Biglen vom 26. Juni 2009. 79 Vgl. Zonenplan der Gemeinde Biglen und die Hinweiskarte Kulturland im Geoportal des Kantons Bern. 20/23 BVD 110/2021/95 empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume, Baumgruppen und Obstbaumgärten. Unverträglich mit dem Landschaftsschutzgebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport- und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen. Den Gemeinden kommt aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung von eigenen, selbständigen Normen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit eine Gemeinde die betreffende Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.80 Bei Art. 531 GBR handelt es sich um eine solche eigene, selbständige Norm der Gemeinde Biglen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gemeinde Biglen Art. 531 so versteht, dass alle nicht in Art. 531 Abs. 2 GBR sowie im dazugehörigen Kommentar aufgelisteten Bauten und Anlagen, grundsätzlich im Landschaftsschutzgebiet möglich sind.81 Es besteht kein rechtlicher Anlass, die kommunale Bestimmung von Art. 531 GBR anders und strenger als die Gemeinde Biglen auszulegen. Ihr Normverständnis ist vertretbar und nicht zu beanstanden. Weiter hat die Gemeinde Biglen die Anlage der Beschwerdegegnerschaft nicht als Sport- und Freizeitanlage im Sinne des Kommentars von Art. 531 GBR eingestuft. Gemäss der Gemeinde Biglen sei das Bauvorhaben mit den Schutzbestimmungen des GBR vereinbar und es habe keine wesentlichen Auswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet. Es liegt in der Natur der Sache, dass hobbymässige Tierhaltung sich auf die Freizeit der Tierhalter beschränkt, dürfen doch gerade keine fremden Tiere untergebracht werden. Auch ist die Benutzung des Allwetterplatzes durch beliebige Drittpersonen ausgeschlossen (nur Privatnutzung, vgl. Erwägung 7e). Damit unterscheidet sich das vorliegende Bauvorhaben von einer öffentlich zugänglichen Sport- und Freizeitanlage. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einordnung der hobbymässigen Tierhaltung als Freizeitanlage i.S. des Kommentars zu Art. 531 Abs. 2 GBR verfängt demnach nicht. Seine Interpretation von Art. 531 GBR liefe sodann auf ein faktisches Verbot hobbymässiger Tierhaltung in der Landwirtschaftszone gemäss dem bundesrechtlichen Ausnahmetatbestand von Art. 24e RPG in der kommunalen Landschaftsschutzzone hinaus. Ohne die Möglichkeit von Aussenanlagen kann keine tiergerechte Haltung gewährt werden, was wiederum Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24e RPG ist. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die vorinstanzliche Einstufung der vorliegenden Anlage nicht als Sport- und Freizeitanlage damit vertretbar. Mit anderen Worten ist einhergehend mit der Gemeinde Biglen der Zweck des Landschaftsschutzgebietes durch vorliegendes Vorhaben nicht tangiert. Die von der Gemeinde Biglen erteilte baurechtliche Ausnahme für das Bauen im Landschaftsschutzgebiet gestützt auf Art. 26 BauG ist demnach nicht erforderlich. Vielmehr nahm die Gemeinde Biglen damit eine Vermischung der Auslegung ihrer Gemeindevorschrift mit der Prüfung einer baurechtlichen Ausnahme gestützt auf Art. 26 BauG vor, was an der Bewilligungsfähigkeit vorliegendem Vorhaben jedoch nichts ändert. Das weitergehende Vorbringen des Beschwerdeführers, das Vorhaben erfülle die Voraussetzungen von Art. 531 Abs. 2 GBR nicht, verfangen nicht. Vielmehr ergeben sich durch die Umnutzung der Garage in einen Pferdestall ohne baulichen Massnahmen keine neuen Auswirkungen auf die Umgebung und das Landschaftsbild. Die erstellten Aussenanlagen fügen sich sodann gut in die Umgebung der drei Gebäude B.________ Nrn. M.________, N.________ und O.________ ein. Entsprechend den bundesrechtlichen Anforderungen ist der Allwetterplatz denn auch mit leicht entfernbarem Material (Sand) erstellt. Damit ist festzuhalten, dass keine überwiegenden Interessen dem vorliegenden Bauvorhaben, 80 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 5 mit Hinweisen. 81 Vgl. Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Biglen vom 13. Februar 2020, Vorakten, pag. 032 f. 21/23 BVD 110/2021/95 auch nicht der kantonale Kulturlandschutz bzw. der kommunale Landschaftsschutz, entgegenstehen. d) Nach dem Gesagten erfüllt vorliegendes Bauvorhaben die Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Zusammenfassung, Auflage und Kosten a) Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. Der Gesamtentscheid vom 6. Mai 2021 der Gemeinde Biglen ist grundsätzlich zu bestätigen. Er ist von Amtes wegen inhaltlich mit folgender Auflage im Sinne der Erwägung 7d zu ergänzen: Die Nutzung der beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ ist auf Equiden mit einer Widerristhöhe bis maximal 148 cm beschränkt. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG82). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV83). c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei zudem die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie oben erwähnt, unterliegt der Beschwerdeführer und hat demnach der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft demnach die Parteikosten von CHF 6206.15 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Biglen vom 6. Mai 2021 wird bestätigt und mit folgender Auflage ergänzt: Die Nutzung der beiden Pferdeboxen im Gebäude B.________ Nr. O.________ ist auf Equiden mit einer Widerristhöhe bis 148 cm beschränkt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 82 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 83 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 22/23 BVD 110/2021/95 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von CHF 6206.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin H.________, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Biglen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplanes vom 15. Oktober 2019, eingegangen bei der Gemeindeverwaltung am 16. Oktober 2019 23/23