3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 9707.30 werden auf CHF 7561.10 reduziert und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. Einen allfälligen Überschuss von bereits bezahlten Gebühren hat die Gemeinde Herzogenbuchsee der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft vorliegenden Entscheids auszuzahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von CHF 2452.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.