Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 3270.40 zu drei Vierteln, ausmachend CHF 2452.80, zu ersetzen. Die Gemeinde Herzogenbuchsee hat den Beschwerdeführenden die restlichen Parteikosten (ein Viertel), ausmachend CHF 817.60, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 2. Juni 2021 wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 30. April 2021 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 27. April 2020 wird der Bauabschlag erteilt.