grundsätzlich. Aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden sind aber der Beschwerdegegnerin nur drei Viertel der Parteikosten der Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Den Rest der Parteikosten der Beschwerdeführenden hat die Gemeinde Herzogenbuchsee zu tragen, welche für die Gehörsverletzung verantwortlich ist. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Beschwerdeführenden die Parteikosten von CHF 3270.40 zu drei Vierteln, ausmachend CHF 2452.80, zu ersetzen.