b) Die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin trägt zudem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens (Art. 52 Abs. 1 BewD28). Gemäss Art. 13 drittes Lemma GebVo Bau29 wird die Grundgebühr des kommunalen Bewilligungsverfahrens im Falle eines Bauabschlags um 40 % reduziert. Dies hat auch im Falle eines oberinstanzlichen Bauabschlags zu gelten. Demnach ist die Grundgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 5365.5030 um 40 %, ausmachend CHF 2146.20, auf CHF 3219.30 zu reduzieren. Gesamthaft führt dies zu vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 7561.10, anstelle der verfügten CHF 9707.30. Sie bleiben der Beschwerdegegnerin auferlegt.