Die Restanz von einem Viertel, ausmachend CHF 350.00, wird der Gemeinde Herzogenbuchsee auferlegt. Da diese nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 350.00 trägt deshalb der Kanton.