a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat damit grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG26). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV27). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden rechtfertigt es jedoch, in teilweiser Abkehr vom Unterliegerprinzip gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG der Beschwerdegegnerin lediglich drei Viertel, ausmachend CHF 1050.00, der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Restanz von einem Viertel, ausmachend CHF 350.00, wird der Gemeinde Herzogenbuchsee auferlegt.