Das hierfür gestellte Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin wurde von der Gemeinde Herzogenbuchsee bewilligt. Für die Bau- und Verkehrsdirektion ist jedoch nicht ersichtlich, warum vorliegend von besonderen Gründen für die Ausnahme ausgegangen wurde. Dem gestellten Ausnahmegesuch vom 11. Juni 202025 sind jedenfalls keine solchen zu entnehmen und solche sind auch nicht ersichtlich. Damit wäre dem vorliegenden Bauprojekt auch bei der Anordnung des grossen Grenzabstands gegen Süden hin der Bauabschlag zu erteilen.