Anordnung des grossen Grenzabstands gegen Süden hin gemäss Bauvorhaben ist die Bewilligungsfähigkeit vorliegenden Bauvorhabens auch nicht gegeben. Der Gebäudeabstand zum Gebäude auf der Parzelle Nr. B.________ beträgt gemäss einhelliger Meinung der Gemeinde Herzogenbuchsee und der Beschwerdegegnerin lediglich 8.2 m und unterschreitet damit den erforderlichen Gebäudeabstand, unabhängig ob der privilegierte Abstand von 10 m gemäss Art. 36 Abs. 3 GBR zur Anwendung kommt oder nicht. Das hierfür gestellte Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin wurde von der Gemeinde Herzogenbuchsee bewilligt.