_ verfügt gegen die Bauparzelle hin über kein Näherbaurecht, sondern einzig über ein Grenzbaurecht für die bestehende Baute an der Grenze.24 Dabei handelt es sich gemäss dem Grundriss auf dem Situationsplan lediglich um eine Kleinbaute. Das auf der Parzelle Nr. B.________ stehende Hauptgebäude verfügt mithin über kein Näherbaurecht zur Parzelle Nr. H.________ und profitiert demnach nicht vom privilegierten Gebäudeabstand gemäss Art. 36 Abs. 3 GBR. Die Voraussetzungen für die Anwendung des privilegierten Gebäudeabstands von 10 m sind für das projektierte Vorhaben zum bestehenden Hauptgebäude auf der Parzelle Nr. B.________ demnach nicht gegeben.