j) Selbst wenn der grosse Grenzabstand gemäss der Meinung der Beschwerdegegnerin bei vorliegendem Bauprojekt jedoch gegen Süden ausgerichtet werden könnte, wäre vorliegendes Bauprojekt nicht bewilligungsfähig. Das von der Beschwerdegegnerin beanspruchte Näherbaurecht gegenüber der Nachbarparzelle Nr. B.________ im Süden ist kein gegenseitiges im Sinne von Art. 36 Abs. 3 GBR, wie die Gemeinde Herzogenbuchsee im angefochtenen Gesamtentscheid vom 30. April 2021 unzutreffend festhält. Die Parzelle Nr. B.________ verfügt gegen die Bauparzelle hin über kein Näherbaurecht, sondern einzig über ein Grenzbaurecht für die bestehende Baute an der Grenze.24