i) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Bauvorhaben den grossen Grenzabstand zwar nicht einhält, hierfür aber allenfalls ein Näherbaurecht vorgebracht werden kann. Fest steht jedoch, dass der Gebäudeabstand gegenüber dem projektierten Gebäude auf der Nachbarparzelle Nr. A.________ nicht eingehalten ist. Ein Ausnahmegesuch wurde dafür nicht eingereicht. Ein solches könnte im Übrigen auch kaum bewilligt werden, da keine besonderen Verhältnisse erkennbar sind, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten. Der angefochtene Gesamtentscheid ist folglich aufzuheben und dem Baugesuch vom 27. April 2020 (mit Projektänderungen) der Bauabschlag zu erteilen.