Dieser beträgt vorliegend jedoch nicht 6 m, wie das Bauvorhaben vorsieht, sondern 10 m, da der grosse Grenzabstand vorliegend auf der Westseite zu liegen kommt. Daher ist der erforderliche Gebäudeabstand gegenüber dem projektierten Gebäude auf der westlichen Nachbarparzelle Nr. A.________ nicht eingehalten. Eine baurechtliche Ausnahme gemäss Art. 26 BauG für diese Unterschreitung des Gebäudeabstandes wurde analog zur Anordnung des grossen Grenzabstands (vgl. Ziffer 2f oben) weder beantragt noch erteilt. Einer solche Ausnahme fehlte es vorliegend zudem auch an einem Ausnahmegrund. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Parzellenform liesse keine andere Bebauung zu (vgl. Ziffer 2f).