Auf dem Situationsplan ist zu erkennen, dass das projektierte und mittlerweile erstellte Gebäude auf der Nachbarparzelle Nr. A.________ mindestens 15.5 m lang ist. Damit überschreiten die beiden Gebäude in ihrer Gesamtheit die in der vorliegenden Wohnzone W2 gemäss Art. 2 Abs. 1 GBR zugelassene Gebäudelänge von 30 m. Dieser Ansicht ist auch die Gemeinde.23 Daraus folgt, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 GBR ein reduzierter Gebäudeabstand einzuhalten ist. Dieser beträgt vorliegend jedoch nicht 6 m, wie das Bauvorhaben vorsieht, sondern 10 m, da der grosse Grenzabstand vorliegend auf der Westseite zu liegen kommt.