gemeinsamen Parzellengrenze einräumen.20 Demnach dürfen Gebäude bis auf 3.00 m an die gemeinsame Grenze gestellt werden. Dieses gegenseitige Näherbaurecht ist, wie es die Beschwerdeführenden zutreffend festgestellt haben,21 nicht bzw. allenfalls noch nicht grundbuchlich gesichert. Gestützt auf nachfolgende Ausführungen kann offengelassen werden, ob gemäss Art. 36 Abs. 1 GBR die grundbuchliche Sicherung des Näherbaurechts bereits im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen muss oder ob ein Vorliegen bei Baubeginn ausreicht.22