g) Gestützt auf die obigen Ausführungen steht fest, dass die besonnte Längsseite beim vorliegenden Bauprojekt auf der leicht südlich orientierten Westseite des Gebäudes liegt. Zu prüfen bleibt damit, ob die erforderlichen Abstände eingehalten sind. Das projektierte Gebäude hält an der Westseite einen Abstand zur Nachbarparzelle von 3 m ein und unterschreitet damit den gemäss Art. 2 GBR einzuhaltenden grossen Grenzabstand von 8 m um 5 m. Zum projizierten und mittlerweile erstellten Gebäude auf der Parzelle Nr. A.________18 hält das vorliegende Bauvorhaben gemäss Situationsplan einen Abstand von 6.02 m ein.19