Eine echte baurechtliche Ausnahme gemäss Art. 26 BauG für eine Abweichung der Anordnung des grossen Grenzabstands ist weder von der Beschwerdegegnerin beantragt noch von der Gemeinde Herzogenbuchsee erteilt worden. Einer solche Ausnahme fehlte es sodann auch an einem Ausnahmegrund; besondere Verhältnisse gemäss Art. 26 BauG sind vorliegend keine erkennbar. Der blosse Wunsch nach optimaler Nutzung des Grundstücks stellt jedenfalls ebenso wenig einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 26 BauG dar wie das Gebot der haushälterischen Bodennutzung.16 Vorliegend kann damit nicht gesagt werden, die Parzellenform liesse keine andere Bebauung zu. Die entsprechend geäusserte Haltung der Baukommission