Art. 33 Abs. 3 GBR ist nicht zu entnehmen, dass die Anordnung des grossen Grenzabstands auf der besonnten Längsseite nur «in der Regel» gilt. Art. 33 Abs. 3 GBR beinhaltet keine (unechte) Ausnahmeregelung, wie es die Beschwerdegegnerin suggeriert. Art. 33 Abs. 3 GBR vermag einzig eine abweichende Anordnung des grossen Grenzabstands von der besonnten Längsseite zu rechtfertigen, wenn die besonnte Längsseite nicht eindeutig bestimmbar ist oder eine Ost-West- Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume vorliegt. Beides trifft beim angefochtenen Bauprojekt nicht zu. Im Übrigen wäre eine solche Auslegung von Art. 33 Abs. 3 GBR, wie oben dargelegt, rechtlich nicht haltbar.