besonnte Längsseite vorliegend beim projektierten Gebäudegrundriss auf der West- bzw. Ostseite liegen muss. Aufgrund der Anordnung des Gebäudes entsprechend der Parzelle mit ihrer leichten Süd-Ost-Richtung, kann die besonnte Längsseite jedoch nur auf der leicht gegen Süden gerichteten Westseite liegen. f) Im Rahmen des vorinstanzlichen Schriftenwechsels äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass gemäss Art. 31 (recte: 33) Abs. 3 GBR der grosse Grenzabstand «in der Regel» für die besonnte Längsseite gelte. Unter Umständen könne dieser auch für die besonnte Schmalseite des Gebäudes gelten, wenn die hauptsächlichen Tages-Aufenthaltsräume entsprechend ausgerichtet seien.15