Eine Begründung dafür, welcher allenfalls eine von der genannten Reglung abweichenden Gemeindepraxis zu entnehmen wäre, ist aber weder diesem Schreiben noch den weiteren Vorakten zu entnehmen. Könnte eine Bauherrschaft bei einem Projekt den grossen Grenzabstand auf die besonnte Schmalseite legen, indem sie lediglich die Tages- und Aufenthaltsräume wie vorliegend auf dieser Seite anordnet, verlöre Art. 33 Abs. 3 GBR überdies seinen Gehalt. Eine solche Auslegung von Art. 33 Abs. 3 GBR entgegen dessen Wortlaut wäre rechtlich nicht haltbar und liesse sich auch nicht durch die Gemeindeautonomie stützen.