Eine eigenständige Praxis der Gemeinde Herzogenbuchsee, welche von der genannten Regelung abweicht, ist weder ersichtlich noch wurde im vorliegenden Verfahren von Seiten der Gemeinde oder der Beschwerdegegnerin eine solche behauptet. Den Vorakten ist zwar zu entnehmen, dass die Gemeinde Herzogenbuchsee der Beschwerdegegnerin im Rahmen der vorläufigen Prüfung des Baugesuchs vom 30. April 2020 mitgeteilt hatte, der grosse Grenzabstand könne «in ihrem Fall auf der Südseite gemessen werden».14 Eine Begründung dafür, welcher allenfalls eine von der genannten Reglung abweichenden Gemeindepraxis zu entnehmen wäre, ist aber weder diesem Schreiben noch den weiteren Vorakten zu entnehmen.