70 Abs. 3 BauG vorliegend beigezogen werden kann, führt präziser aus, was unter «nicht eindeutig ermittelbar» zu verstehen ist. Demnach ist die besonnte Längsseite bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume nicht eindeutig ermittelbar. Als annähernd quadratische Baute gilt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ein Gebäude, welches nicht mehr als 10% länger als breit ist.13 Eine eigenständige Praxis der Gemeinde Herzogenbuchsee, welche von der genannten Regelung abweicht, ist weder ersichtlich noch wurde im vorliegenden Verfahren von Seiten der Gemeinde oder der Beschwerdegegnerin eine solche behauptet.