e) Die rechtlichen Grundlagen in Art. 33 Abs. 2 und 3 GBR sind im Wortlaut klar: Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite eines Gebäudes. Nur in Fällen, in welchen diese nicht eindeutig zu ermitteln ist, kann der grosse Grenzabstand allenfalls auf einer anderen Seite zu liegen kommen. Das GBR definiert nicht, was unter der Terminologie «nicht eindeutig ermittelt werden kann» zu verstehen ist. Art. 12 Abs. 1 NBRD12, welches gemäss Art. 70 Abs. 3 BauG vorliegend beigezogen werden kann, führt präziser aus, was unter «nicht eindeutig ermittelbar» zu verstehen ist.