Die weiteren (Schlaf-) Zimmer verteilen sich auf die östliche Längsseite sowie die nördliche Breitseite des Gebäudes.10 Die baupolizeilichen Masse bzw. die Baupläne an sich sind vorliegend nicht umstritten. Ebenfalls nicht bestritten ist die grundsätzliche Ausrichtung der Wohnräume des Bauvorhabens gegen Süden. Umstritten und zu prüfen ist, ob die Gemeinde zu Recht, die Ausweisung des grossen Grenzabstands auf der Südseite als «besonnte Schmalseite»11 zugelassen hat.