Gemäss Art. 35 Abs. 1 GBR muss der minimale Abstand zwischen zwei Gebäuden wenigstens der Summe der dazwischenliegenden, für sie vorgeschriebenen, Grenzabstände entsprechen. Nach Art. 36 Abs. 1 GBR können Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen Abweichungen von den reglementarischen Bauabständen zum nachbarlichen Grund gemäss Art. 33 GBR mit einem Näherbaurecht vereinbaren. Sie können den Grenzabstand bis auf Null reduzieren. Wird lediglich ein einseitiges Näherbaurecht eingeräumt, muss gemäss Art. 36 Abs. 2 GBR auf dem Nachbargrundstück der Gebäudeabstand eingehalten werden. Bei einem gegenseitigen Näherbaurecht muss gemäss Art. 36 Abs. 3 GBR