c) Für die Grenzabstände gegenüber Nachbargrundstücken sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 GBR7 sind bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden um mehr als 1.20 m überragen, gegenüber nachbarlichem Grund kleine und grosse Grenzabstände einzuhalten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 GBR betragen in der vorliegend einschlägigen Wohnzone W2 der kleine Grenzabstand 4 m und der grosse Grenzabstand 8 m. Nach Art. 33 Abs. 2 GBR gilt der kleine Grenzabstand für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Der grosse Grenzabstand gilt gemäss Art. 33 Abs. 3 GBR für die besonnte Längsseite eines Gebäudes.