Indem sich die Gemeinde Herzogenbuchsee überhaupt nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren auseinandersetzte, kam die Gemeinde Herzogenbuchsee ihrer Pflicht nicht nach, eine Verfügung – also auch eine Baubewilligung – gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG6 gehörig zu begründen. Damit hat sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, da dieser von einer Behörde u.a. verlangt, eine Verfügung so zu begründen, dass die Betroffenen diese sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.