Im angefochtenen Gesamtentscheid vom 30. April 2021 äusserte sich die Gemeinde Herzogenbuchsee ebenfalls nicht zur Frage der Anwendung des grossen Grenzabstands auf der Südseite, obwohl die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Bewilligungsverfahren in ihrer Einsprache vom 16. Juli 20204 sowie in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 20205 die Ausrichtung nach Süden in Frage gestellt haben. Indem sich die Gemeinde Herzogenbuchsee überhaupt nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren auseinandersetzte, kam die Gemeinde Herzogenbuchsee ihrer Pflicht nicht nach, eine Verfügung – also auch eine Baubewilligung – gemäss Art.