2/9 BVD 110/2021/94 Bauprojekts gegen Süden als besonnte Schmalseite des Gebäudes und dem dort angewandten grossen Grenzabstand, halte das Bauprojekt den grossen Grenzabstand bzw. den Gebäudeabstand gegen Süden nicht ein. Für die von der Gemeinde hierfür erteilte Ausnahme fehle es an einer gehörigen Begründung.