Daneben habe die Gemeinde Herzogenbuchsee das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Gesamtentscheid nicht mit dieser Rüge der Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache auseinandergesetzt habe. Auch bei der fälschlicherweise bewilligten Ausrichtung des 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).