a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauprojekt berücksichtige den grossen Grenzabstand nicht bzw. am falschen Ort, da die besonnte Längsseite gegen Westen ausgerichtet sei und nicht gegen Süden, wie es die Bauherrschaft bzw. das Bauprojekt vorsehe und die Gemeinde bewilligt habe. Demzufolge seien auch der Gebäudeabstand gegen Westen trotz des vorhandenen Näherbauchrechts nicht eingehalten und folglich die Zonenvorschriften verletzt. Daneben habe die Gemeinde Herzogenbuchsee das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich im angefochtenen Gesamtentscheid nicht mit dieser Rüge der Beschwerdeführenden in ihrer Einsprache auseinandergesetzt habe.