3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Herzogenbuchsee hält in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2021 am Gesamtentscheid vom 30. April 2021 fest und verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 2. Juni 2021. Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren vor der BVD nicht vernehmen. 4. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen