Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, das Bauprojekt halte den grossen Grenzabstand und die Gebäudeabstände nicht ein sowie die von der Vorinstanz gewährten Ausnahmen von den baupolizeilichen Vorschriften entbehrten einer genügenden Begründung und seien zu verweigern. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, da auf entsprechende Hinweise weder im vorinstanzlichen Einspracheverfahren noch im angefochtenen Gesamtentscheid eingegangen worden sei.