5. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von CHF 972.45 bleiben der Beschwerdegegnerschaft als Bauherrschaft zur Bezahlung auferlegt. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. 6. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 12/13 BVD 110/2021/93 IV. Eröffnung